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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Verantwortlichkeit von Behörden und Beamten.

In der Regel haben die Mitglieder einer Behördeden durch sie verursachten Schaden gleichmäßig zuersetzen. Der Richter ist jedoch ermächtigt, in außer-ordentlichen Fällen die Beitragspflicht der einzelnenMitglieder oder verschiedener mitwirkender Behördenin anderer Weise festzusetzen.

§ 5. Den Thatbestand der besondern Verbrechenund Vergehen der Beamten und Angestellten (Be-diensteten) bestimmt die Strafgesetzgebung. Das hie-bei zu beobachtende Verfahren ist dasjenige des ordent-lichen Strafprozesses, m it dem Vorbehalte, das gegenden Regierungsrat oder das Obergericht, oder gegeneinzelne Mitglieder dieser Behörden nur nach voraus-gegangenem zustimmendem Beschlüsse des Großen Rate s ider Strafprozeß eingeleitet werden kann. (§ 22.)

§ 6. Bei Pflichtverletzungen, welche nicht in denUmfang des Strafgesetzbuches fallen, sind die besondernVorschriften des gegenwärtigen Gesetzes anzuwenden.

II. Von der Verantwortlichkeit der untern Behördenund Beamten und der Angestellten.

§ 7. Das Verantwortlichkeitsverfahren gegen un-tere Behörden oder Beamte, oder gegen Angestellte indenjenigen Fällen, welche nicht unter die Vorschrift des§ 5 gehören, ist das der Disziplinaruntersuchung durchdie Aufsichtsbehörden, und wird eingeleitet entweder vonAmtes wegen durch den BesehlufTder Vorgesetzten "Äm-

sichtsbehörde oder durch die Beschwerdeführung eines |

Beteiligten (Beschädigte n). 1

1 Nach § 5 des thurgauischen Einführungsgesetzes zumBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sind Ver-antwortlichkeitsklagen gegen die Konkursbeamten, sowie gegendie Betreibungsbeamten als solche und in ihren Funktionen imKonkurse im gewöhnlichen Prozeßverfahren zu erledigen. (N. G.Bd. VI, S. 348.)