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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Verantwortlichkeitsgesetz.

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§ 8. Wer gegen eine Behörde, einen Beamten oderAngestellten über eine Pflichtverletzung und eine durchdieselbe erlittene Schädigung sich beschweren will, hatseine Beschwerde schriftlich derjenigen Behörde oderdemjenigen Beamten ein'ziireichen, dere n Aufsicht diebeklagte Behörde oder der beklagte Beamte" zunächstunterworfen ist.

§ 9. Die Beschwerde und allfällige Belege der-selben sollen dem oder den Beklagten abschriftlichmitgeteilt oder zur Einsicht vorgelegf, und es sollihre Verantwortung ebenfalls schriftlich mit den all-fälligen Belegen abgefordert werden, wozu eine Fristvon höchstens zwanzig Tagen zu bestimmen ist, vor-behaltlich der Befugnis der Aufsichtsbehörde, sofortund selbst vor der Mitteilung der Beschwerde an Ortund Stelle eine Untersuchung vorzunehmen.

§ 10. Wird die beklagte Behörde oder der be-klagte Beamte (Angestellte) der Pflichtverletzung imWege des Disziplinarverfahrens für schuldig befunden,so s pricht die zuständige Aufsichtsbehörde neben der

Disziplinarstrafe und der Aufla ge der Kosten des Dis-

ziplinarverfahrens die Zuläsüg^err^eiher pnv atrecht-lichen Schadensersatzklage aus. ~

§ 11. Die Disziplinarbefugnis richtet sich nachden hierüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften.Dem Regierungsrate wird im allgemeinen gegenüberden unter seiner Aufsicht stehenden Behörden, Be-amten und Angestellten eine Disziplinarstrafbefugnisbis auf Fr. 100 eingeräumt.

§ 12. Wird die Beschwerde von den Aufsichts-behörden oder Beamten als grundlos erfunden, so könnendiese dem Kläger die Kosten und Parteientschädigungenauflegen.

§ 13. Gegen die Entscheidungen untergeordneterBeamter oder Behörden in Verantwortlichkeitsklagen

Tburg. Rechtsbuch. 28