Verantwortlichkeitsgesetz.
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III. Von der Verantwortlichkeit des Kegiernngsratesund des Oberg'ericlits.
§ 14. Beschwerden gegen den ßegierungsrat oderdas Obergericht müssen bei dem Groben Rate angebrachtwerden : diejenigen aber, welche bloß gegen ein einzelnesMitglied oder gegen eine Kommission dieser Behörden
gerichtet sind, sind b ei dem Regierungsrate oder dem
Ohergerichte selbst a nzubringen.
§ 15. Jede Beschwerde muß schriftlich abgefaßtsein. Die an den Großen Rat eingereictten Beschwerdenmüssen der Behörde, gegen welche sie gerichtet sind,wenigstens drei Tage vor ihrer Behandlung mitgeteiltund zugleich abschriftlich auf den Kanzleitisch gelegtwerden.
§ 16. An der nach der Verlesung der Beschwerdeim Großen Rate stattfindenden Beratung können dieanwesenden Mitglieder des Regierungsrates oder desObergerichts teilnehmen; dieselben haben aber vor derAbstimmung sich aus dem Sitzungssaale zurückzuziehen.B ei der Abstimmung wird entschieden, ob die Beschwerde
als erheblich zu erklären sei oder nicht .
§ 17. Wird die Erheblichkeit erklärt, so ist fernerabzustimmen, ob die Beschwerde einfach der Behördezur schriftlichen Berichterstattung zu überweisen, oderob eine Kommission zur Untersuchung derselben zuernennen sei.
§ 18. Sollte die Ernennung einer Kommissionbeschlossen werden, so ist dieselbe sofort aus elf Mit-gliedern des Großen Rates durch das Los zu bilden.
§ 19. Die Kommission soll binnen einer vomGroßen Rate zu bestimmenden Frist die Beschwerdeuntersuchen, zu welchem Zwecke sie die einschlägigenProtokolle, Akten und Rechnungen der Behörde zurEinsicht abzuverlangen und die Beteiligten zur münd-lichen Auskunftserteilung vorzuladen befugt ist.