434
Verantwortlichkeit von Behörden und Beamten.
ist binnen 14 Tagen — von der Eröffnung der ge-troffenen Schlufsnahme an gerechnet — der Rekursan die Vorgesetzte Behörde zulässig.
455. Verantwortliehkeitsklagen gegen Notare sind durchden Bezirlcsrat als erste und den Begiexungsrat als zweite In-stanz zu behandeln.
Gemäß § 10 des Gesetzes betreffend die Organisation derNotariatskanzleien vom 20. September 1850 und einem im Amts-blatte 1882, S. 910 und 911 publizierten regiminellen Beschlüssehätte der Bezirksrat bei zivilrechtlichen Schadenersatzklagen gegenNotare lediglich den Thatbestand festzustellen und sodann dieAkten zum materiellen Entscheide an den Regierungsrat zu senden.
In der Praxis der letzten 15 Jahre sind jedoch, wie sichaus den Rechenschaftsberichten pro 1884, S. 91; 1885, S. 90;1888, S. 74; 1891, S. 73 ; 1893, S. 78, und aus einem Entscheidevom 20. Juni 1899 ergibt, Verantwortlichkeitsklagen gegen Notarenicht mehr nach der Spezialvorschrift des Gesetzes vom 20. Sep-tember 1850 (Bd. III, S. 533), sondern konsequent nach den fürdas Verantwortlichkeitsverfahren überhaupt geltenden Bestimm-ungen des neueren Gesetzes vom 25. September 1851 (Bd. III,S. 94) behandelt worden. Nach den §§ 7—13 dieses letzterenGesetzes hat über eine Verantwortlichkeitsklage in erster Liniediejenige Behörde zu entscheiden, deren Aufsicht der beklagteBeamte zunächst unterworfen ist, und es ist gegen die Entscheid-ungen untergeordneter Beamter oder Behörden binnen 14 Tagender Rekurs an die Vorgesetzte Behörde zulässig. Weil nun dieNotare zunächst unter der Aufsicht des Bezirksrates und unterder Oberaufsicht des Regierungsrates stehen, so befindet sich dieneuere Praxis, wonach Verantwortlichkeitsklagen gegen Notaredurch den Bezirksrat als erste, durch den Regierungsrat als zweiteInstanz behandelt werden, mit dem Verantwortlichkeitsgesetzevollständig in Einklang, mit der Spezialvorschrift von § 10 desNotariatsgesetzes dagegen freilich in Widerspruch. Da dieseletztere aber ihrem Ursprünge nach aus einer Zeit datiert, inwelcher noch kein allgemeines Verantwortlichkeitsgesetz bestand,der § 10 des Notariatsgesetzes vom 20. September 1850 mit seinerVerweisung auf das erst ein Jahr später in Kraft getretene Ge-setz vom 25. September 1851 ohnehin eine gesetzgeberische Ab-sonderlichkeit bildet, die neuere Praxis, welche in den oft sehrfolgenschweren Verantwortlichkeitsklagen einen ordentlichen In-stanzenzug ermöglicht, im Interesse aller Beteiligten den Vorzugvor dem früheren Verfahren verdient und nun schon anderthalbJahrzehnte unangefochten geblieben ist, so erscheint es als gerecht-fertigt, an der neueren Praxis festzuhalten und Verantwortlich-keitsklagen gegen Notare in allen Fällen durch den Bezirksratals erste Instanz beurteilen zu lassen. (R.-R. 1899. S. 294.)