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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Strafgesetz.

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gewiesen worden sei. Ob sie die Bestimmung des § 2, lit. c desthurgauischen Strafgesetzbuches richtig angewendet habe, entziehesich der Cognition des Bundesgerichts. (Amtliche Sammlung derEntscheidungen des Bundesgerichts Bd. VII, 1881, S. 211 ff.)

470. Das Vergehen der Milchfälschung gilt nicht an demOrte als begangen, wo die Wasserbeimischung erfolgte, sondernda, wo die Uebergabe der verfälschten Milch an den Käufergeschah.

Eine Angehörige des badischen Dorfes G. lieferte in die be-nachbarte thurgauische Sennhütte D. Milch, die sich laut chemischerAnalyse als mit einem Zusatze von Wasser vermischt erwies. DieVerteidigung machte in erster Linie geltend, der thurgauischePachter sei zur Beurteilung des Falles gar nicht kompetent, weildas Vergehen nicht im herwärtigen Kantone, sondern im Groß-herzogtum Baden , begangen worden sei. Das Obergericht tratindes dieser Auffassung nicht bei. Die Kompetenz des thurgau-ischen Richters ist gegeben im Hinblick auf die Bestimmung des§ 2, lit. a des Strafgesetzes, wonach derselbe alle diejenigen Ver-brechen oder Vergehen zu beurteilen zuständig ist, welche aufseinem Gebiete von In- oder Ausländern verübt wurden. DasVergehen der Milchfälschung muß nämlich nach Ansicht desObergerichts in Uebereinstimmung mit der Auffassung der Staats-anwaltschaft und der Vorinstanz da als konsumiert betrachtetwerden, wo die Uebergabe der gefälschten Milch seitens desFälschers an den Käufer geschieht, und nicht etwa an dem Orte,an welchem der Wasserzusatz bewirkt wurde. Diese Uebergabeerfolgte aber unbestrittenermaßen in D. an den dortigen Käser,infolge dessen wurde das Vergehen auf herwärtigem Territoriumbegangen und ist es auch durch die hiesigen Gerichte zu beur-teilen. (Ob.-G. crim. 24. Oktober 1898. § 11.)

471. Darüber, ob und in wie weit einem Kanton in Betreffvon Vergehen, welche außerhalb seines Territoriums verübt wurden,ein Strafrecht zustehe, enthält die Bundesverfassung und Bundes-gesetzgebung irgend welche Bestimmung nicht, sondern es ist dieRegelung dieser Frage zunächst der kantonalen Strafgesetzgebunganheimgegeben.

(Bundesgericht. 6. Mai 1881. Bd. VII, S. 211.)

472. Die Beschwerde gründet sich darauf, daß der Rekur-rent seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden sei.Allein hievon kann schon deshalb keine Rede sein, weil derRekurrent sich vor dem thurgauischen Verhörrichter freiwilliggestellt, demselben das Versprechen geleistet hat, jeder Vorladungdes thurgauischen Gerichtes Folge leisten zu wollen und endlichden Ueberweisungsbescliluß der Ankiagekammer ohne Verwahr-ung gegen die Kompetenz des thurgauischen Richters entgegen-genommen hat. Durch dieses Verhalten der Rekurrenten ist gewiß