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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Strafrecht.

die Kompetenz des thnrgauischen Richters, auch wenn dieselbeanfänglich nicht begründet gewesen sein sollte, infolge freiwilligerUnterwerfung des Angeschuldigten hergestellt worden; allerdingsist in Strafsachen eine Prorogation des Gerichtsstandes durchVerfügung der Parteien nicht statthaft, allein dadurch wird nichtausgeschlossen, daß durch die Unterlassung der Kompetenzbe-streitung während bestimmter Prozeßstadien, bezw. durch frei-willige Unterwerfung des Angeschuldigten, ein ursprünglich nichtzuständiges Gericht zuständig werden kann.

(Bundesgericht. 6. März 1885. Bd. XI, S. 9.)

473. Ein Verzicht auf die Durchführung des Auslieferungs-verfahrens könnte nur aus unzweideutigen Handlungen gefolgertwerden; solche liegen aber hier nicht vor. Vor allem kann ein Ver-zicht nicht daraus gefolgert werden, daß Rekurrent die Akteneinsichtund Verschub der Verhandlung verlangte; wenn er sodann an diethurgauische Anklagekammer rekurrierte, so bezog sich sein Rekursauf die Strafsache wegen Tötung des Albert Federer, und liegtdarin noch keine Anerkennung des thurgauischen Gerichtsstandesfür die Beschuldigungssache. Gegen die Annahme einer solchenAnerkennung brauchte Rekurrent sich um so weniger zu ver-wahren, als er damals noch hoffen konnte, daß bei Gewährungder Exhumation seines Bruders die Anklage der falschen Be-schuldigung dahinfallen würde. Im weitern ist richtig, daß Re-kurrent gegen die Citation auf 17. September 1895 nicht ausdrück-lich protestiert hat; dagegen fand der betreffende Rechtstag garnicht statt. Als er sodann wieder, auf 4. Oktober gleichen Jahres,vorgeladen wurde, leistete er der Vorladung nicht nur keine Folge,sondern erhob am Rechtstage selbst, bei Beginn der Verhand-lungen, schriftlich die Einrede aus Art. 1 des Auslieferungsgesetzes.

(Bundesgericht. 26. Dezember 1895. Bd. XXI, S. 977 ff.)

Zweiter Titel.

Von den Strafen.

§ 8. Die zulässigen Strafarten sind:

(X, die Todesstrafe ; 1

b. die Zuchthausstrafe;

c. die Arbeitshausstrafe;

d. die Gefängnisstrafe;

1 Die Todesstrafe ist durch Art. 65 der Bundesverfassungvon 1874 für die ganze Schweiz abgeschafft und nach der Ab-änderung des genannten Artikels (vergl. Bd. III, N. S. 234) imKanton Thurgau nicht wieder eingeführt worden.