Strafgesetz.
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verletzt, oder überhaupt eine mit Strafe bedrohte Hand-lung verübt, ist straflos, sofern er hiebei die Grenzender Verteidigung nicht schuldhaft überschritten hat.
Das Nämliche gilt von demjenigen, der es unter-nimmt, auf der Stelle den widerrechtlich Eingedrungenenwieder zu vertreiben, oder welcher von dem auf derThat betroffenen oder auf der Flucht begriffenen Räuber,Diebe oder andern Angreifer den widerrechtlich ent-zogenen Besitz beweglicher Sachen wieder zu erlangensucht.
§ 27. Bei der Bestrafung der Ueberschreitung derGrenzen der Selbsthülfe und der Notwehr ist die aufdas verübte Verbrechen oder Vergehen gesetzlich an-gedrohte Strafe herabzusetzen und es kann der Richterauch unter das Strafminimum hinabgehen oder den An-geklagten aus dem Grunde gestörter Besonnenheit oderweil nur zufällig eine größere Beschädigung eintrat,für straffrei erklären.
§ 28. Wer einen andern in der Notwehr ver-wundet oder getötet oder wer im Notstände irgendeine Beschädigung verübt hat, ist bei Vermeidung vonGeldbuße oder Gefängnisstrafe schuldig, den Vorfallungesäumt der Obrigkeit anzuzeigen.
Vierter Titel.
Von dem Vorsatze und der Fahrlässiglceit; von der Vollendungund dem Versuche; von der Teilnahme und der Begünstigung.
§ 29. Uebertretungen, welche dem Thäter wederaus dem Grunde eines rechtswidrigen Vorsatzes nochaus demjenigen der Fahrlässigkeit zugerechnet werdenkönnen, sind straflos.
§ SO. War die Absicht des Handelnden nicht aus-schließlich auf einen bestimmten Erfolg gerichtet, sondernunbestimmt auf den einen oder den andern von mehrerenmöglichen Erfolgen, so wird ihm derjenige, welcherwirklich eingetreten ist, zum Vorsatze angerechnet.