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Strafrecht.
§ 31. Wenn aus einer Handlung, welche auf einenbestimmten, vom Handelnden beabsichtigten Erfolg ge-richtet war, ein anderer von ihm nicht beabsichtigterhervorging, so wird ihm die That in Bezug auf denbeabsichtigten Erfolg zum Vorsatze, in Bezug auf deneingetretenen aber insofern zur Fahrlässigkeit zu-gerechnet, als die Bedingungen strafbarer Fahrlässig-keit vorhanden waren.
§ 82. Die gesetzliche Strafe eines Verbrechensoder Vergehens findet nur dann Anwendung, wenndasselbe vollendet ist.
§ 38. Wer in der Absicht, ein Verbrechen oderVergehen zu verüben, Handlungen vorgenommen hat,welche den Anfang der Ausführung desselben ent-halten, ist, sofern die strafbare Handlung nur zufolgeäußerer, von dem Willen des Thäters unabhängigerHindernisse nicht vollendet wurde, wegen Versuchs zubestrafen.
Der Versuch wird jederzeit mit einer geringerenStrafe als das vollendete Verbrechen belegt; dieselbeist wesentlich darnach zu bemessen, je mehr oderweniger der Versuch der Vollendung sich nähert.
475. Der Versuch der Münzfälschung kann schon darinliegen, daß der Angeklagte die zur Münzfälschung notwendigenPlatten und Stanzen bestellt, in der Absicht, dieselben zur Münz-fälschung zu gebrauchen.
Durch die Akten war erstellt, daß der Angeklagte bei einemGraveur Stanzen zur Prägung von Halbfrankenstücken bestellthatte, in der offenbaren Absicht, damit falsches Geld zu prägenund dasselbe in Umlauf zu setzen. Eine wirkliche Prägung fandindessen nicht statt, indem der Graveur dem Besteller die bereitsangefertigten Stanzen nicht aushingab. Das Obergericht quali-fizierte die Handlung des Angeklagten als einen strafbaren Ver-such, und zwar mit folgender Motivierung: Unter den Begriffdes Versuches fallen diejenigen Handlungen, welche den Anfangder Ausführung des Vergehens enthalten, also unmittelbar aufdie Herbeiführung des verbrecherischen Erfolges abzielen. Vor-bereitungshandlungen dagegen bezwecken nur die Herbeischaffungund Zubereitung der zur Ausführung des Verbrechens notwendigenMittel. Eine bestimmte Grenze läßt sich zwischen beiden nichtin allgemeiner Weise ziehen, indem Fälle denkbar sind, in welchen