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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Strafgesetz.

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schon in der Herbeischaffung der Mittel eine Vermittlung desWillens zur That gefunden werden kann. Ob diese oder jeneVoraussetzung zutreffe, ist jeweils nach den konkreten Verhält-nissen zu beurteilen. Im gegebenen Falle qualifiziert sich dieBestellung der Stanzen bereits als strafbarer Versuch, denn einer-seits steht die Absicht des Angeklagten, die Stanzen zu Falsch-münzerei zu benützen, außer allem Zweifel und anderseits liegtin der Bestellung der Stanzen ein solch innerer Zusammenhangmit der Realisierung der verbrecherischen Absicht, daß in der-selben bereits ein Uebergang vom Willen zur That gefundenwerden muß. (Ob.-G. 27. März 1873. § 9.)

476. Wenn § 33 des Strafgesetzes den Richter ermächtigt,heim Versuche auf eine geringere Strafe zu erkennen, als solchefür das vollendete Vergehen im Gesetze vorgesehen ist, so liegtdarin allgemein die Ermächtigung, die Strafe nach den konkretenVerhältnissen zu bemessen und selbst auf eine andere Strafartzu erkennen. (Ob.-G. 27. März 1873. § 9.)

§ 34. Wenn der Thäter aus eigenem Antriebe dieAusführung eines Verbrechens aufgegeben hat und inseiner Handlung nicht an und für sich schon ein Ver-gehen oder Verbrechen liegt, so tritt Straflosigkeit ein.

§ 35. Als Urheber eines Verbrechens oder Ver-gehens wird bestraft, wer dasselbe begangen (Thäter),sowie wer diesen vorsätzlich zu dem verbrecherischenEntschlüsse bestimmt hat (Anstifter).

Wenn bei der Verübung einer strafbaren Hand-lung zwei oder mehrere Personen Zusammenwirken, sotrifft die Thäter und Anstifter zur That die auf dasVerbrechen oder Vergehen gedrohte Strafe.

§ 36. Teilnehmer, welche durch Rat oder Thatdie Vollführung der strafbaren Handlung wissentlicherleichterten oder unterstützten, oder welche eine nachvollendeter That zu leistende Hülfe versprachen, sindmit einer geringeren Strafe zu belegen.

477. Die Strafbarkeit der Gehülfschaft setzt eine strafbare,beziehungsweise strafrechtlich verfolgbare Hauptthat voraus; istder Urheber wegen freiwilligen Rücktrittes straffrei, so muß dieStraflosigkeit also auch auf den Gehiilfen Anwendung finden,wenn auch bezüglich seiner Person und seiner Handlungsweiseein freiwilliger Rücktritt nicht stattgefunden hat. (Kriminal-kammer. 5. November 1867. § 26.)