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Strafrecht.
oder vorenthält, wird wegen Betrugs mit Gefängnisoder Arbeitshaus bis auf ein Jahr, womit auch Geld-buße verbunden werden kann, bestraft. — In schwererenFällen oder bei gewerbsmäßigem Betrüge kann Arbeits-haus oder Zuchthaus bis auf sechs Jahre erkennt werden.Der Betrug ist als vollendet zu betrachten, sobald dietäuschende Handlung beendigt ist und es sich ergibt,daß der Wille des Getäuschten dadurch bestimmt wurde.
495. In dem Sammeln von Gaben, unter dem Vorwände,Brandbeschädigter zu sein, liegt der Thatbestand des Betruges,weil dabei die gewinnsüchtige Absicht mehr hervortritt, als diesbei gewöhnlichem Betteln der Fall ist, und namentlich die zurTäuschung des Gebers erfundene Thatsache, einen Brandschadenerlitten zu haben, mit anderen unwahren Angaben nicht auf gleicheLinie gestellt werden kann. (Kriminalkammer. 23. Okt. 1868. § 29.)
496. Die Nachahmung fremder Etiquetten mit Siegel undFabrikzeichen, und deren Gebrauch zur Verwertung eigener Pro-dukte fällt sowohl unter den Begriff des Betruges (§ 158 des Straf-gesetzes) als auch unter denjenigen der Fälschung (§ 175 desStrafgesetzes). (Ob.-G. 3. Juni 1876. § 17.)
Vergl. Nr. 505.
497. Zum Thatbestand des Münzvergehens, welches einespezielle Art des Betruges bildet, ist erforderlich, daß das Objekt,mit welchem das Vergehen begangen wird, schon im der Absichthergestellt wurde, um fälschlicherweise als Geld verwendet zuwerden.
Wird ein Objekt, bei dessen Herstellung eine solche Ab-sicht nicht obwaltete, als Geld verwendet, so liegt kein Münz-vergehen, sondern ein einfacher Betrug vor. (Ob.-G. 30. Oktober1897. § 29 crim.)
§ 159. Wegen Betrags bei Vertrags Verhältnissenfindet ein Strafverfahren nur auf die Anzeige des Be-schädigten statt.
498. Bei Betrug in Vertrags Verhältnissen (§ 159) müssendie allgemeinen Voraussetzungen des Betruges überhaupt nach§ 158 ebenfalls vorhanden sein. (Kriminalkammer. 15. März1865. § 6.)
499. Unter Betrug in Vertragsverhältnissen, bei welchemein Strafverfahren nur auf Anzeige des Beschädigten stattfindet,ist nicht nur der Betrug bei Vertragsverhältnissen zu verstehen,wo zwischen dem Geschädigten und dem Betrüger ein dauerndesVertragsverhältnis besteht, wie z. B. bei dem Sozietäts-, Dienst-