Strafgesetz.
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und Mietvertrag, sondern auch der Betrug bei jedem andern Ver-trage im engeren Sinne des Wortes, wie z. B. bei einem einzelnenKaufverträge. (Anklagekammer. 1874. §§ 128 und 147.)
Vergl. Nr. 505.
§ 160. Wer aus gewinnsüchtiger Absicht oder umeinen andern zu schädigen, Urkunden zum Nachteiledessen, der auf dieselben ein Recht hat, unbrauchbarmacht, vernichtet oder unterdrückt oder entwendet,verfällt in die Strafe des Betruges.
500. Die Unterdrückung von Urkunden im Sinne des § 160des Strafgesetzes ist keine bloße Unterart des Betruges, sondernerscheint als ein selbständiges Delikt, welches nicht unter dieBestimmung des § 159 fällt und nicht als Angeigevergehen be-trachtet werden kann.
Allerdings findet sich das Vergehen der Unterdrückung vonUrkunden im Strafgesetzbuch unter dem Titel „Betrug und Fälsch-ung“ rubriziert und es ist auf dasselbe die Strafe des Betrugesgesetzt. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht, dieses Vergehenals eine bloße Unterart des Betruges zu betrachten und die Be-stimmung des § 159, nach welcher bei Vertragsverhältnissen zurstrafrechtlichen Verfolgung die Klage des Geschädigten verlangtwird, auf dasselbe zu beziehen, weil einmal der Tliatbestand einganz selbständiger und eigens definierter ist, sodann der § 159dieser Gesetzesbestimmung vorausgestellt ist und unter dem gleichenTitel noch andere Vergehen subsumiert sind, welchen unzweifel-haft nicht die Qualifikation von Antragsvergehen zukommt. (Ob.-G.2. November 1878. § 37.)
§ 161. Wer sich der für einen andern bestimmtenechten, öffentlichen Urkunde rechtswidrig bedient, in-dem er sich für den Eigentümer derselben ausgibt unddamit, ohne gewinnsüchtige Absicht und ohne den Vor-satz zu beschädigen, jemanden zu anderen unerlaubtenZwecken täuscht, wird mit Gefängnis bis zu drei Mo-naten oder Geldbuße bis auf 200 Fr. bestraft.
§§ 162, 163 und 164 sind nach § 96, Ziffer 7 des thur-gauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld-betreibung und Konkurs aufgehoben. (Bd. VI, N. S. 367.)
An Stelle der §§ 165 und 166 ist das Gesetz betreffendden Wucher vom 24. April 1887 getreten. (Bd. V, N. S. 387.)
§ 167. Wer in der Absicht, sich oder andern einenVorteil zu verschaffen oder andern Schaden zuzufügen,