Strafgesetz.
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§ 195. Wer von einer Falschmünzung oder Münz-verfälschung, oder von dem Unternehmen eines solchenVerbrechens, oder von einer Niederlage, oder von derVerbreitung falscher oder verfälschter Münzen Kennt-nis hat, ist bei Vermeidung einer Gefängnisstrafe biszu zwei Monaten oder einer Geldbuße bis zu 400 Fr.verpflichtet, hievon der Obrigkeit unverweilt Anzeigezu machen.
§ 196. Die Bestimmungen dieses Titels gelten auchfür die Fälschung oder Nachahmung öffentlicher oderunter amtlicher Autorisation herausgegebener Kredit-papiere, welche auf den Inhaber lauten, wie Banknoten,Coupons etc.
Zwanzigster Titel.
Von der Brandstiftung und anderen Beschädigungenfremder Sachen.
§ 197. Wer Wohngebäude oder Gegenstände, vonwelchen sich ihrer Lage nach das Feuer menschlichenWohnungen leicht mitteilen kann, vorsätzlich in Brandsetzt; ferner wer in Schiffen, Eisenbahnwagen oderandern Räumlichkeiten zu einer Zeit, in welcher sichMenschen darin aufhalten, Feuer einlegt, wird wegenBrandstiftung mit Zuchthaus nicht unter acht Jahrenbestraft.
§ 198. Wird die Brandstiftung an Kirchen, Fabrikenoder andern nicht zur Bewohnung, sondern nur zum zeit-lichen Aufenthalte bestimmten Gebäuden oder Räumlich-keiten in einer Zeit verübt, zu welcher keine Menschendarin sich aufhalten, so trifft den Urheber Zuchthausbis zu sechzehn Jahren.
§ 199. Wer die Brandstiftung an Gebäuden oderandern Gegenständen ohne Gefahr für Menschen odermenschliche Wohnungen verübt, wie namentlich anFruchtfeldern, Waldungen, Torfmooren, an einsamen undunbewohnten Gebäulichkeiten, an abgesondert stehenden