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Strafrecht.
Holzvorräten n. s. w., soll nach der Größe des ver-ursachten Schadens oder der Gefahr für fremdes Eigen-tum mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis auf acht Jahrebestraft werden. In minder wichtigen Fällen trifft denThäter die Strafe der Beschädigung fremden Eigentums.
§ 200. Auf lebenslängliches Zuchthaus kann er-kennt werden:
a. wenn ein Mensch zufolge der Brandstiftung seinLeben verloren oder schwere körperliche Verletz-ungen erlitten hat (§ 85 lit. a);
b. wenn das Feuer an mehreren Orten gleichzeitigoder unter besondern, die Rettung der Menschenund des Eigentums erschwerenden, dem Thäterbekannten Umständen eingelegt;
c. wenn zur Begünstigung des Verbrechens Lösch-mittel entfernt oder unbrauchbar gemacht;
d. wenn eine große Anzahl von Wohngebäuden inAsche gelegt, oder überhaupt ein sehr großerSchaden verursacht;
e. wenn vorsätzlich Pulvermühlen, Pulvermagazineoder Gebäude, in welchen explodierende Brenn-stoffe sich vorfanden, in Brand gesteckt wurden.
§ 201. Ist durch die Brandstiftung nur unbedeuten-der Schaden entstanden, so kann die Strafe bis zur Hälftedes in den §§ 197, 198 und 199 festgesetzten niederstenMaßes oder auf die zunächst mildere Strafart in ver-hältnismäßiger Dauer herabsinken.
§ 202. Es kann auf Gefängnis erkennt werdenoder auch Straflosigkeit eintreten, wenn im Falle des§ 201 der Brandstifter selbst das Feuer, ehe es sichweiter ausbreitete, aus freiem Antriebe gelöscht hat.
§ 203. Das Anzünden eigener Sachen oder fremdenEigentums im Einverständnisse mit dem Eigentümer,ohne Gefahr für Menschen oder das Eigentum anderer,ist insofern strafbar, als es zur Beeinträchtigung fremderRechte geschieht. Das Verbrechen wird in diesem Falle