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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Strafrecht.

§ 271. Wer öffentliche, vom Staate anerkanntegottesdienstliche Versammlungen oder Verrichtungendurch Zwang zu verhindern sucht, wird mit Geldbußeoder mit Gefängnis bestraft. Die Anstifter und An-führer trifft in solchen Fällen Gefängnis oder Arbeits-haus bis zu zwei Jahren.

§ 272. Ungebührliche, jedoch nicht mit Gewalt-tätigkeit begleitete Handlungen, welche darauf hin-zielen, die Störung der Ruhe und Ordnung in eineröffentlichen gottesdienstlichen Versammlung oder dieUnterbrechung des Gottesdienstes zu bewirken, sindmit Geldbuße oder mit Gefängnis zu bestrafen.

§ 273. Die Strafe des § 272 trifft auch denjenigen,welcher auf eine öffentliches Aergernis erregende Weisein Rede, Schrift oder bildlicher Darstellung die Gegen-stände einer vom Staate anerkannten Religionsgesell-schaft oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuchedurch Ausdrücke des Spottes oder der Verachtungherabwürdigt.

Siebenundzwanzigster Titel.

Von den besondern Verbrechen und Vergehen öffentlicherBeamten und Bediensteten und zu öffentlichen Verrichtungenermächtigter Personen.

§ 274. Wenn die Amtsgewalt oder die amtlicheoder dienstliche Stellung von einem öffentlichen Beamtenoder Bediensteten oder von einem waisenamtlich be-stellten Vormunde zu widerrechtlicher Benachteiligunganderer oder des Staates, oder zur Bedrückung Unter-gebener, oder um sich oder einem andern rechtswidrigeinen Vorteil zu verschaffen, mißbraucht wird, so istderselbe mit Geldbuße oder Gefängnis, in schwererenFällen mit Arbeitshaus zu bestrafen. Es kann mitdiesen Strafen auch die Einstellung im Amte oder Diensteoder die Entsetzung verbunden werden.