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Strafrecht.
§ 271. Wer öffentliche, vom Staate anerkanntegottesdienstliche Versammlungen oder Verrichtungendurch Zwang zu verhindern sucht, wird mit Geldbußeoder mit Gefängnis bestraft. Die Anstifter und An-führer trifft in solchen Fällen Gefängnis oder Arbeits-haus bis zu zwei Jahren.
§ 272. Ungebührliche, jedoch nicht mit Gewalt-tätigkeit begleitete Handlungen, welche darauf hin-zielen, die Störung der Ruhe und Ordnung in eineröffentlichen gottesdienstlichen Versammlung oder dieUnterbrechung des Gottesdienstes zu bewirken, sindmit Geldbuße oder mit Gefängnis zu bestrafen.
§ 273. Die Strafe des § 272 trifft auch denjenigen,welcher auf eine öffentliches Aergernis erregende Weisein Rede, Schrift oder bildlicher Darstellung die Gegen-stände einer vom Staate anerkannten Religionsgesell-schaft oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuchedurch Ausdrücke des Spottes oder der Verachtungherabwürdigt.
Siebenundzwanzigster Titel.
Von den besondern Verbrechen und Vergehen öffentlicherBeamten und Bediensteten und zu öffentlichen Verrichtungenermächtigter Personen.
§ 274. Wenn die Amtsgewalt oder die amtlicheoder dienstliche Stellung von einem öffentlichen Beamtenoder Bediensteten oder von einem waisenamtlich be-stellten Vormunde zu widerrechtlicher Benachteiligunganderer oder des Staates, oder zur Bedrückung Unter-gebener, oder um sich oder einem andern rechtswidrigeinen Vorteil zu verschaffen, mißbraucht wird, so istderselbe mit Geldbuße oder Gefängnis, in schwererenFällen mit Arbeitshaus zu bestrafen. — Es kann mitdiesen Strafen auch die Einstellung im Amte oder Diensteoder die Entsetzung verbunden werden.