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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Strafgesetz.

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§ 275. Die Verletzung der Amtes- oder Dienstes-pflicht aus Fahrlässigkeit, sofern dieselbe nicht alsbloßer Disziplinarfehler zu betrachten ist, zieht Geld-buße bis zu 500 Fr., womit Gefängnis bis zu drei Monatenverbunden werden kann, nach sich. In schwereren Fällenund beim Rückfalle kann den Fehlbaren auch die Ein-stellung im Amte oder Dienste oder die Entsetzungtreflen.

529. Einer von einem Beamten als solchem auf Begehrenund zu Händen einer Privatperson ausgestellten Bescheinigungunwahren Inhaltes, ohne Absicht auf widerrechtliche Benach-teiligung oder rechtswidrigen Yorteil, mit der bloßen Voraussicht,daß möglicherweise oder selbst mit der Ueberzeugung, daß jeden-falls die Bescheinigung vor einer Behörde als ein Zeugnis ge-würdigt werden könne, kann nicht der Charakter eines eigent-lichen (falschen) Zeugnisses beigelegt werden, weil dieses voraus-setzt (§ 182, dem auch § 183 untergeordnet ist, und § 188), daßeine unrichtige Angabe von einer zum Zeugnis aufgefordertenAmts- oder Privatpersonvor einer Behörde, oder was als gleich-bedeutend anzusehen ist, auf Verlangen der letzteren zu ihrenHänden schriftlich gemacht worden sei; ebensowenig kann ihrdie Qualifikation eines bloßen Disziplinarfehlers zukommen; viel-mehr muß diese Handlung, bei welcher der für den Damnifikateneingetretene nachteilige Erfolg wenigstens als möglich voraus-gesehen werden konnte, als Verletzung der Amtspflicht (§ 275)aufgefaßt werden. (Ob.-G. 4. April 1862. § 7.)

530. In der Weigerung eines Privaten, bei der Verhaftungeines Verbrechers mitzuwirken, liegt kein strafrechtlicher That-bestand. (Anklagekammer. 8. Januar 1878. § 2.)

§ 276. Oeffentliche Beamte oder Bedienstete, welchemit Verletzung ihrer Amtes- oder Dienstespflicht That-sachen, von welchen sie nur zufolge ihres Amtes oderDienstes Kenntnis erhielten, veröffentlichen, oder dieihnen anvertrauten Akten oder Urkunden andern alsden hiezu berechtigten Personen mitteilen, werden nachden über den Mißbrauch amtlicher Gewalt und desDienstverhältnisses gegebenen Vorschriften bestraft.Den Rückfall in dieses Vergehen kann die Strafe derEinstellung im Amte oder im Dienste oder der Ent-setzung treffen.