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Veränderung der Erdoberfläche innerhalb des Kantons Thurgau in den letzten 200 Jahren / von H. Wegelin
(Frauenfeld)
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Marchstein nordöstlich Mühlehof-Ach aus spitzwinklig ostwärtsan die Goldach streichen, die Siegfriedkarte dagegen recht-winklig. Die Karte von 1836 zieht dann die Marchlinie aufdem thurgauischen Ufer bis zum See, diejenige von 1885auf dem st. gallischen Ufer. Die Aufnahme von 1903 zeichnetesie in der Mitte der korrigierten Ach und setzte sie in derenRichtung in den See hinaus fort. Damit w r ar aber St. Gallennicht einverstanden: Die Grenze folgte früher dem Talweg derGoldach , und da dieser auf dem Schwemmkegel nach Westenabbog, so nahm auch die Grenze im See die Richtung desletzten Laufstückes an. Durch die Korrektion wurden nun aller-dings Goldach und Grenze gerade gelegt bis zum See, im letztemaber nach der Uebereinkunft vom 14. Mai 1906 die Kantons-scheide der alten Richtung parallel bis zum neuen Auslaufnach Osten gerückt (Mitteilungen des Kantonsgeometers).

Trotz der Feststellung der Grenze durch beidseitig an-erkannte Marchsteine erheben sich aber immer wieder Anständezwischen den beiden Nachbarkantonen.

Die Grenze geht eben nicht gradlinig von Stein zu Stein,sondern folgte von jeher ausgeprägten Kulturrändern: Wald-säumen, Grünhecken, Gräben u. dgl. Verschwanden solche imLaufe der Zeit, so verwischte sich die Grenze, und die Grund-stücke griffen scheinbar willkürlich herüber und hinüber. Daßsich dadurch vielfach Besteuerungsanstände ergeben mußten,liegt auf der Hand, um so mehr als die beiden Kantone ver-schiedenen Steuerfuß haben. Der Eigentümer eines geradeauf der Grenze stehenden Hauses soll sich sogar jahrelangjeder SteuerpHicht entzogen haben dadurch, daß er je nachden Umständen die Wohnstube und damit seinen „Wohnsitz“bald auf st. gallischen, bald auf thurgauischen Boden verlegte.

Bei der Einführung des Grundbuches war eine interkanto-nale Einigung unvermeidlich. Die Grenzbereinigung ist heute(August 1915) noch im Gange: Wo zwischen zwei anerkanntenMärchen nicht alte Pläne und Beschriebe Klarheit schaffen,werden möglichst natürliche Scheidelinien festgesetzt, und woGrundstücke zerschnitten würden, dieselben demjenigen Kantonzugeschrieben, auf dessen Gebiet sie zum größten Teil liegen.

Auch geht das Bestreben dahin, durch Verlegung derGrundstücksgrenzen unter Wertausgleich unzweideutige Ver-hältnisse zu schaffen.