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Stock ist der Altar der Schloßkapelle, auf seinem Türmchen dieSchloßglocke. Der Maurermeister erhielt für seine Arbeit 541Gulden, 12 Malter Kernen, 3 Malter Haber, er aß am Tisch desJunkers, und seinen Arbeitern gab derselbe „Geliger, Behausungund Beholzung". Zum Ankauf der nötigen Speisen für die Ar-beiter erhielt er das Geld in Steiner-, zu Ausrichtung der Taglöhnein Landeswährung. Der Akkord mit dem Zimmermeister lauteteauf 243 Gulden und 1 Malter Kernen. Ihm und seinen Arbeiternhatte der Junker „Herberge, Beholzung und Geliger" zu geben.
Am 3. November 1602 schloß Hans Ulrich mit denselbenMeistern Verträge ab über den Bau eines Back-, Bad- und Hühner-hauses. Der Maurermeister bezog dafür 260 Gulden, 7 MalterKernen, und l'/s Malter Haber, den Unterhalt für sich am Tischdes Junkers und für die Angestellten Herberg, Beholzung undGeliger; der Zimmermeister 68 Gulden, 2 Malter Kernen und1 Malter Haber, sowie Herberge Beholzung und Geliger für sichund seine Angestellten.
Am 20. März 1617 wurden sodann die Verträge abgeschlossenüber den Bau der „Schmid-Behausung". Dieselbe erhielt einenKeller mit zwei Eingängen, durch die ein zweifudriges Faß gebrachtwerden konnte. Die Maurerarbeit machte Enderiß mit seinemSohn um 162 Gulden und 4 Malter Kernen, die Zimmermanns-arbeit Hans Jakob Frei von Hüttwilen um 20 s/s Gulden undeinen Eimer Wein.
9. Der Gerichtsherrenstand. 1600—1798.
Einen solchen gab es in den früheren Jahrhunderten nicht.Es gab wohl vereinzelte Gerichtsherren, von denen jeder auf eigeneFaust und nach eigenen Heften schaltete und waltete, aber nichteinen Stand, eine Vereinigung von solchen. Diese entstand erst,als sich gemeinsame Gefahren erhoben, welche die gerichtsherrlichenRechte beeinträchtigten. Diese kamen erst von feiten der Landes-obrigkeit, den regierenden Ständen, die bestrebt waren, ihre hoheit-lichen Rechte auf Kosten der gerichtsherrlichen auszudehnen. Einmalums andere griffen der Landvogt und seine Beamten ein in Dinge,von denen die Gerichtsherren meinten, daß sie in ihre ausschließliche