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Festgabe auf die Eröffnung des Schweizerischen Landesmuseums in Zürich am 25. Juni 1898 / H. Angst, H. Pestalozzi, J. Heierli, R. Ulrich, J. Zemp, J.R. Rahn, H. Zeller-Werdmüller
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II. Angst Gründungs-Geschichte.

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«Nach Anhörung des Rapports seines Ministers der Künste und Wissenschaften überdie immer zunehmende Zerstörung der alten Denkmäler Helvetiens;

Erwägend dass die Ehre der Nation insbesonders erfordere, und dass es den Wissen-schaften und der Menschheit überhaupt zum Nutzen gereiche, dergleichen Missbrauche zuhemmen, sowie auch diesen den Wissenschaften sehr kostbaren Theil des öffentlichen Reich-thums den Zerstörungen der Unwissenheit und des Muthwillens zu entziehen, dieselben zuerhalten und zu vermehren,

beschliesst:

(i.) Die Verwaltungskammem sollen eine ausführliche Beschreibung aller schon bekannten altenMonumente und aller derjenigen eingeben, die mit der Zeit in dem Umfange ihres Cantonsentdeckt werden könnten.

(2.) Der Regierungs-Statthalter eines jeden Cantons soll darauf wachen, dass die besagten Monu-mente auf keine Art verderbt oder beschädiget werden; auch wirksame Massregeln zuderen Erhaltung ergreifen, und wenn allenfalls alte Ruinen hervorgegraben würden, diediesörtigen Arbeiten mit aller Aufmerksamkeit fortsetzen zu lassen. »

Wie in neuerer Zeit dem Bundesbeschlusse von 1886 betreffend die Erhaltungvaterländischer Altertümer das Landesmuseums-Gesetz von 1890 folgte, so erhielt daserste Dekret der helvetischen Regierung seine Vervollständigung schon am 16. April 1799durch ein zweites, das lautet:

«Das Vollziehungs-Directorium der einen und untheilbaren helvetischen Republik;

In Erwägung dass ein grosser Theil mehr oder weniger kostbarer Kunstwerke hie undda in den ehemaligen Klöstern und andern Nationalgebäuden zerstreut liegen, wo sie derBeschädigung jeder Art blossgestellt sind;

In Erwägung, dass die Sammlung dieser Art von Nationalschätzen in einem gemein-schaftlichen Mittelpunkte leicht, wenig kostbar und für den Fortgang der technischen Kennt-nisse und der schönen Künste in Helvetien sehr nützlich ist, und dass sie das einzige Mittelist zur Verhütung unwiederbringlicher Schädigungen in diesem Fache;

Nach Anhörung des Berichtes seines Ministers der Künste und Wissenschaften,

beschliesst:

1. Der Minister der Künste und Wissenschaften ist ganz besonders bevollmächtigt, durch zudiesem Endzweck abgeschickte Künstler mit möglicher Beschleunigung alle Gemälde,Zeichnungen, Kupferstiche, kostbare architektonische Modelle, Modelle von sinnreichem oderkünstlichem Mechanismus sowie überhaupt alle tragbaren Kunstwerke aus den National-gebäuden zusammenbringen zu lassen.

2. In jedem Cantone wird den abgeschickten Artisten die Verwaltungskammer ihr Geschäftdurch allen erforderlichen Vorschub erleichtern.

3. Die abgeschickten Künstler werden über alle in jedem Gebäude gesammelten Gegenständeein Inventar aufnehmen.

4. Sie werden auf die sicherste und zugleich wohlfeilste Transportirung bedacht sein und zurBeförderung derselben die benöthigten Mittel erhalten.

5. Der Minister der Künste und Wissenschaften hat den Auftrag zu ungesäumter Ueber-reichung eines Plans in Betreff der Zurüstung und der erforderlichen Anordnungen füreine Centralsammlung der Kunstsachen.»