darüber ein langer weiter Mantel, auf der rechten Schulter geknöpft, mitdaran befindlicher kapuzenähnlicher Kopfbedeckung, und ein an der rechtenSeite am Gürtel hängendes kurzes (Dolch-) Messer. Zufolge noch son-stiger Grabbilder schliesslich aus der Zeit vom Ende des vierzehnten bisgegen die Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts, welche die besondere Trachtdes „Sergeant-at-law“ veranschaulichen, bildete diese ein sehr langes,zumeist sogar schleppendes Untergewand mit nur massig weiten Ermeln,ein etwas kürzeres Uebergewand, das ungegürtet belassen ward, mitbeträchtlich weiteren Ermeln und ein Ueberfallkragen darüber, welcher,ringsum völlig geschlossen, nicht ganz bis zum Ellenbogen hin reicht,am unteren gerad abgeschnittenen Rande mit einem gewöhnlich nurschmalen Streifen von dunklerer Farbe als die Kleidung und mit Kapuzeversehen ist; ausserdem eine einfache Kappe und, jedoch nur gelegent-lich, zwei vorn unterhalb der Kapuze angebrachte kurze Laschen, eben-falls streifig eingefasst, ähnlich den von den heutigen protestantischenPredigern beliebten sogenannten „Bäffchen.“
Zu der Zeit Eduards III. (1327—1377) und in einzelnen Fällennoch ferner, ja selbst bis ins sechszehnte Jahrhundert hinein, wurden denGerichtsbeamten die Stoffe zu ihrer Amtskleidung von dem Königegeliefert. Diese Lieferungen bestanden, obschon nach dem Range unter-schieden, doch gemeinhin in Tuch und Seide und, zum Besetzen, inLammfell und „Kleinspelt.“ Während der Herrschaft Richard II. (1377bis 1399) erhielten die Richter zur Sommerkleidung je zehn Ellen grünesTuch, der Oberrichter insbesondere vierundzwanzig Ellen grünen Taffet.Und unter Heinrich VI. (1420—61) bekamen alljährlich der „Chief Baronof the Exchequer“ oder der Oberrichter des königlichen Schatz-kammergerichts um Weihnachten für die Winterkleidung zehn Ellenvon „violet in gram,“ näehstdem hundertzweiundfünfzig kleine Hermelin-felle, darunter zweiunddreissig feinere zur Kopfbedeckung bestimmt waren;um Pfingsten zehn Ellen grünes Tuch und ein halbes Stück grünen„tartarin“; die anderen Richter desselben Gerichtshofs je ebenso viel„violet in grain“ nebst der gleichen Anzahl von Hermelinfellen und zweiStück Seide, je zu sieben „tires“, — woraus unzweideutig erhellt, dasssich hier der Richterstand überhaupt, wenigstens während dieses Zeitraums,vorzugsweise durch grüne Gewänder mit Hermelinbesatz auszeichnete.—Als Heinrich VI. bei seiner Rückkehr aus Frankreich , um 1432, vorLondon von dem „Lord-Major“, dem OberbürgermeisteV daselbst,feierlichst empfangen wurde, erschien dieser in einer Gewandung vonkarmoisinrothen Sammt mit Pelzwerk, gegürtet mit einem goldenen Gürtel,den Hals mit einer goldenen oder golddurchwirkten Binde, die hinterwärtslang herabhing, geschmückt. Seine drei Diener oder Pagen trugenRoth mit Silber besetzt; der „Alderman“ (Rathsherr) trug ein Gewand
Weiaa, Kostümkuode. III. 10