A. Tracht. Frankr., Engl. , Nieder]. Abzeichen d. vergeh. Stände. 147
von Sammt mit metallenen Schlüssen („fasse“). Nicht selten auch warensogar die Frauen dieser Beamten je nach dem Range durch eigene Ge-wänder gekennzeichnet, wie denn unter anderem in mehren Städten dieweiblichen Angehörigen der Schoflen durch rothe oder schwarze „cha-perons“.
Ganz besonderen Bestimmungen unterlag an einzelnen Orten auchdie kleidliche Ausstattung der öffentlichen Mädchen und der Juden,die man beide ziemlich gleichmässig der Verachtung aussetzte. So, wasjene Mädchen betrifft, bestand für diese in Toulouse die äusserst strengeVerordnung stets „Kappen“ und weisse Merkzeichen zu tragen, was aufihre dringlichen Bitten, sie von dieser Schmach zu befreien, erst Karl VI. dann dahin beschränkte, dass er ihnen zugestand auf einem der Ermeleine Litze von anderer Farbe als der der Kleidung, die ihnen frei gestelltwurde, anzubringen. Hinsichlich der Bezeichnung der Juden blieb manim Ganzen bei den darüber auf den Kirchenversammlungen von 1233 und1267 festgestellten Satzungen stehen, danach sie sich im Allgemeinen inlange Gewänder kleiden sollten; dazu dann eine Kireheuversammlung imJahr 1314 noch ausdrücklich hinzufügte, dass ihr Hut hornartig gebogen,v °u gelber oder gelbrother Färbung, und ihr Unterkleid auf der Brustoder ihr Mantel auf einer der Schultern mit einem rothen oder orange-farbenen Rad versehen sei, was Alles jedoch nach den verschiedenenOrten mehrfachen Wechsel erfuhr.
Nächstdem bediente sich auch das Gericht, so namentlich im „pein-lichen“ Rech tsv er fall r en, der Tracht als geeignetes Strafmittel.Die Fälscher oder Falschmünzer stellte man einen ganzen Tag ineinem weissen Gewände aus, auf welchem Köpfe mit darüber schweben-den Flammen gemalt waren. Den Verräthern setzte man eine perga-mentne Krone auf, sie so in den Strassen umherführend, und Banque-rottierer waren gezwungen in grüner Kappe zu erscheinen. Gehörtenzum Tode Verurtheilte dem höheren Adelsstände an, so pflegte man sievor ihrem Gange zur Richtstätte der besonderen Abzeichen ihres Ge-schlechts und Rangs zu entkleiden und auch ihren Körper während seineröffentlichen Schaustellung am Galgen entweder nur mit dem Büsserhemdzu bedecken oder gar völlig nackt zu belassen, noch anderer Maassnah-men zu geschweigen. — >
Im Verlauf des fünfzehnten Jahrhunderts nahm solches Verhal-ten dann auch in Frankreich ein noch festeres Gepräge an. ,Die vordemnur noch schwanken Bezeichnungen wurden nunmehr bestimmter geregeltund, so wiederum hauptsächlich zunächst für die Beamten des Gerichtsund der öffentlichen Verwaltung, eigene Amtstrachten festgestellt, die sichdenn eben auch als solche, da unabhängig von Aufwandgesetzen und derMode auf längere Zeit fast ohne Veränderung forterbten. Von der