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3 (1872) Geschichte der Tracht und des Geräthes vom 14ten Jahrhundert bis auf die Gegenwart / von Hermann Weiss
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202 I. Das KoBtüm vom Beginn des 14. bis zum Beginn des 16. Jakrli.

bestimmtes Verhältuiss zu setzen, dadurch zugleich auch die äussere Ab-grenzung dieser Stände aufrecht zu erhalten. In diesem Sinne, ganzähnlich den schon seit lange vorangegangenen französischen Aufwand-gesetzen , erliessen nunmehr der Rath von Frankfurt, hiernach um 1356der Rath von Speier und, in kurzem Verfolg, die Rathmannen noch an-derer Städte eingehende Kleiderordnungen. So auch in den seandi-navischen Ländern, von da aus man die Verordnungen unter ErikMagnusson gleich schon um 1350 selbst auf die Isländer übertrug. Ineben dieser Verordnung war ausdrücklich festgestellt „wer achtzig MarkSilbers Vermögen hatte, durfte ein schön tuchen Wams tragen; wer nocheinmal so viel besass, dem stand ausserdem ein Rock frei; wer das Dop-pelte aufweisen konnte, dem war dazu ein Mantel gestattet, aber nichtmit Grauwerk gefüttert. Noch Reichere aber, Gelehrte und Priester, moch-ten sich nach Gefallen kleiden.“ —

Die deutschstädtischen Verordnungen brachten gleich von vornherein,zum Theil mit wahrhaft spiessbürgerlicher Kleinlichkeitskrämerei gemischt,die ausführlichsten Bestimmungen, ja enthielten gemeiniglich sogar nochbesondere Massnahmen hinsichtlich der Altersstufen und privatlicher Vor-kommnisse. In dem Rathserlass von Speier um 1356 wird neben densonstigen Feststellungen über den Aufwand im Allgemeinen auch nocheigens hervorgehoben: „Die Hauben der Frauen sollen nicht mehr dennvier Reihen von Krausen haben; keine soll ihre gewundenen Hnarzöpfe«der Haarschniire herabhängen lassen, sondern aufgebunden tragen, aus-genommen die Unverheiratheten, denen es gestattet sein mag. EineJungfrau, die nicht Mannes hat, die mag wohl ein Schapel tragen undihre Haarzöpfe hängen lassen, bis dass sie berathen und einen Mannnimmt. Kein Gewand, unteres oder oberes, soll weder vorne zugeknöpftnoch an den Seiten zugesclmürt, durch Engnisse eingezwungen werden.Die Lappen an den Ermeln seien nicht länger, denn eine Elle vom Ellen-bogen an. Die Verbrämung des Rocks oder Mantels, ob von Pelzwerkoder von Seide, sei nicht breiter denn zweier Zwerchfinger und auch nuroben; unterhalb sollen sie gar nicht verbrämet sein. Die Mäntel sollenoben geschlossen sein, ohne Silber, Gold und Perlen, und nicht zu weiteHalsöffnungen haben. Auch sollen an den Röcken die IvopföfTnungen soauf den Achseln aufliegen, dass diese nicht zu weit entblösst werden.Gestreifte oder gestickte Röcke, Verzierung an Hüten oder Röcken vonBuchstaben, Vögeln u. dergl., die mit Seide aufgenäht sind, seien voll-ends aufzugeben. Auch soll keine Frau an ihren Röcken, Mänteln, Hüten,Fürspangen, Gürteln, Bändern u. s. w. weder Gold, Silber, noch Edel-steine oder gar Perlen anbringen. Ebenso soll auch kein Mann Federnoder Metallröhrchen oder Geschmelz auf den Gugeln tragen; keiner, dernicht Ritter ist, an Gugelhüten, Röcken, Mänteln, noch an Gürteln, Ta-