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3 (1872) Geschichte der Tracht und des Geräthes vom 14ten Jahrhundert bis auf die Gegenwart / von Hermann Weiss
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212 !• D as Kostüm yom Beginn des 14. bis zum Beginn des 16. Jahrh.

die hatten Stauchen bis nah auf die Erde, und wer von ihnen die aller-längst trug, das war ein Mann.“

„Böhmische Kugeln trugen - die Frauen, die gingen da an in diesenLanden. Diese Kugel stürzte eine Frau auf ihr Haupt und standen vorneauf zu Berge, über dem Haupt, als wie man die I Leiligen in den Kirchenmalet mit den Diademen.“ —

Gleichmässig mit der Verbreitung des Ucbels wuchs die Zahl derGegen Verordnungen. Die schon bestehenden wurden zum Tlicil wie-derholentlich erneuert, während man alsbald fast überall, in jedem grösse-ren Gemeinwesen, demähnliche Bestimmungen erlicss und, wenn auchfortgesetzt ohne Erfolg, möglichst durehzufiihrcn suchte. Hauptsächlichwohl mit um dies zu erreichen, trat man indessen jetzt wenigstens in meh-reren Fällen selion milder auf, indem man und zwar vornämlieh der weib-lichen Jugend Manches gewährte, was immerhin geeignet war der ein-mal herrschenden Neigung zu schmeicheln. So, wie cs scheint mit indieser Absicht, kamen um 1371 in Zürich 1 „der Bürgermeister und Ratheinhelliglich darin überein, dass ein eheliches Weib noch Wittwe, nochmit Namen eine Frau, weder Beginen noch andere Frauen, an einemTuche weder Schleier noch ander Tuch, weder seiden noch garnen, an einEnde setzen soll, und dass sie cs tragen und lassen soll als das ersteregewoben ist; dazu auch soll keine ein Kronschappel mehr tragen, dasvon Seide, von Gold, von Silber oder von cdelem Gestein gemacht sei,und so auch kein Kappen mehr von Seide mit Gold oder Edelsteinen da-ran. Den Töchtern aber und den Mädchen sollen diese Stücknicht verboten sein. Auch soll keine Frau, weder ehelich Weib nochledige Tochter ein Gewand obenherum weiter tragen, denn dass das Kopf-loch zweier Finger breit auf den Achseln aufliege, und soll auch derenGewand nicht mehr vornherauf und zu den Seiten zum Knöpfen oderzum Schnüren sein; auch weder ein ehelich Weih noch Wittwe daran we-der Gold und Silber, noch Edelsteinen und Seide anbringen. Töchteraber mögen an ihrem Gewand, wie sie es bisher gethan, Gold,Silber, Perlen und Seide tragen. Es soll auch keine Frau an ihrenRock mehr eine Kappe machen lassen, die länger denn eine Elle ist; auchweder ehelich Weib noch Wittwe fernerhin einen anderen Rock als voneiner Farbe haben; auch eine Frau, weder Ehefrau noch Wittwe nochTochter einen Gürtel führen, der mehr als fünf Pf. Den(-are) werth ist.Auch soll Niemand, weder Frau noch Mann, Knabe noch Tochter einenSchuh mehr tragen, an dem sich eine Spitze befindet, darin man Etwashineinschieben kann. Dazu auch weder Frau noch Tochter mehr einen

1 H. Berlepsch . Chronik vom ehrbaren und uralten Schneidergewerku. s. w. S. 35, wo diese Verordnung dem Wortlaut nach abgedruckt ist.