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3 (1872) Geschichte der Tracht und des Geräthes vom 14ten Jahrhundert bis auf die Gegenwart / von Hermann Weiss
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A. Tracht. Deutschi. u. Scandnav. Die Kleiderordnungen (1350—1400). 213

geschnürten Schuh anlegen. So auch soll jedweder Mann und Knabe, ersei reich oder unvermögend, ein Jegliches, das er nun tragen will, alsolang machen, dass es ihm bis an die Kniee herabreiche, und soll derKappenzipfel nie länger als der Rock lang ist und nach unten niemalsmehr zerschnitten sein. Auch soll keiner fortan getheilte oder gestreifteHosen tragen, sondern es seien beide Beinlinge von einer Farbe und Ge-stalt. AVer von den Satzungen eine bricht, der zahlt zehn Schilling zuBuss der Stadt.“

Noch nachsichtiger verfuhr der Rath zu Strassburg . In seinerVerordnung, die mit der von Zürich ziemlich gleichzeitig erlassen ward,fand selbst auch die Eitelkeit der Männer einige Berücksichtigung. Diesengestattete sie wenigstens den Rock von solcher Kürze zu tragen, dass ereine Viertelelle über den Kmen endige und ihn beim Reiten überhauptganz nach Gefallen abzukürzen; nächstdem, doch nur zu diesem Zweck,die Schuhe und Stiefel ebenfalls in beliebiger Gestaltung anzuwenden. —Im Uebrigen aber folgte auch sie den sonst gemeinhin üblichen Verboten:„Den Schuhmachern untersagte sie bei einer Strafe von dreissig Schilling,Schuhe mit längeren Spitzen zu fertigen als von der Länge eines Quer-fingers. Keine Frau, wer sie auch sei, soll sich mehr schürzen mit ihrenBrüsten, gleichviel geschehe es durch das Hemd oder durch geschnürteRöcke, noch soll sie sich färben oder Locken von todtem Haare anhängen.Das Hauptloch gehe so weit auf die Achseln, dass man die Brüste nichtsehen könne. Keine Frau, allein mit Ausnahme der freien Frauen, solleinen Rock tragen, der über dreissig Gulden kostet. Auch soll keineFrau einen kurzen Mantel noch Kragenmantel anlegen, der nicht bis eineViertclelle über den Knien herabreiehe; längere indessen mag sie wohltragen.“

In einer vermuthlich nicht viel späteren Kleiderordnung von Ulm wurden den Frauen und Jungfrauen, ohne Rücksicht auf den Stand, Per-len, aufgenähtes Gold, Borten, vielfarbige oder seidene Bänder oder „Prei-sen“ am Gewände verboten. Erlaubt ward mit Seide „Beschlängeltes;“so auch an den Mänteln und Röcken oder an den Hauptknopflöchern,statt der Knöpfe, seidene Bändchen, und kleine 1 seidene Preisschnüre.Streng untersagt wurden seidene oder gar sammetne Mäntel und Röcke.Die seidenen Schleier der Handwerkerfrauen sollten nicht mehr denn aaszwölf Fäden, und nur die der Geschlechterinnen oder der vornehmstenBürgerfrauen höchstens aus zwanzig Fäden bestehen. Die Enden derSchleier seien nicht hoch noch dünn, sondern dick gewirkt oder genäht.— Den Bürgern, sowohl von den Geschlechtern als auch von den Hand-werkern, ward verboten an Gürteln, Messern und Taschen geschlagenSilber zu tragen, das drei Mark Silber Werth überstieg; auch weder ge-schlagnes noch genähtes Silber irgend anderswo als an Schoppen, die zu

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