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3 (1872) Geschichte der Tracht und des Geräthes vom 14ten Jahrhundert bis auf die Gegenwart / von Hermann Weiss
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219
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A. Tracht. Deutschi. u. Scandin. Die Kleiderordnungen (1400—1450). 219

wandgesetz nach dem anderen in immer kürzeren Zeiträumen erfolgen,ohne jedoch auch damit im Ganzen kaum irgend wie nachhaltig durchzu-greifen. Ueberall fuhr man unbeirrt fort sich in selbstgefälligem Be-hagen ganz nach Willkühr zu bewegen. Die Neigung zum Wechselwuchs beständig und damit insonderheit bei der Jugend auch das Be-streben sich mehr und mehr durch eigenwillige Erfindungen in Gestaltungdes Einzelnen möglichst ersichtlich hervorzuthun. Zunächst noch, bisetwa gegen die Mitte des Jahrhunderts, allerdings verblieb man dabeiwenigstens was den Grundzug der Form anhetrifft innerhalb der be-stehenden Grenzen. So aber nun suchte man gerade das, was sie an»Auffälligkeiten umschlossen, nur noch um so weiter zu überbieten. Inderartig unausgesetztem Verfolg eines sich bald bis zum geckenhaften hinverlierenden Stutzerthums, verharrte dies vorzugsweise bei einer nochferneren wechselnderen Fortgestaltung sowohl des „Lappen- oder Zaddel-werks“ und der verschieden „getheilten Kleidung,“ als auch der „Schellen-tracht“ und „Schnabelscliuhe.“ Dies Alles, zugleich mit der Steigerungin Anwendung kostbarer Stoffe und Goldschmuck und, seitens der Weiberausserdem in Gebrauch enger Schnürbrüste, langer Schleppen u. s. w.,erreichte denn so bis zum Beginn der zweiten Hälfte des Jahrhundertseine ganz ausnehmende, ja überschwängliche Durchbildung. —

Von den zahlreichen Verordnungen, die bis zu dieser Zeit erschienen,stehen dem schon erwähnten Erlasse von München vom Jahre 1405(S. 214) die des Raths von Ulm am nächsten. Die erste dieser Ver-fügungen ist von 1406, die zweite von 1411; die übrigen folgen um 1420und 1426. Sie sämmtlich, und zwar wiederum ziemlich in Uebereinstim-mung mit den gleichzeitigen Verordnungen der noch sonstigen bedeuten-deren Städte, so wie auch mit den noch ferneren derartigen Erlassen über-haupt, fuhren unablässig fort dem wachsenden Uebel zu begegnen, dabeinun sie noch ganz insbesondere die Fortschritte und das Umsichgreifeneben jener auffälligsten Modethorheiten zu hemmen suchten.

Namentlich blieb man dauernd bemüht dem Ueberhandnehmen des„Zaddelwerks“ vor allem an der männlichen Kleidung, und demzunehmenden Gebrauch von Glöckchen und Schellen Einhalt zu thun.Gleich in der Verordnung von 1406 wurde daher ganz nachdrücklich be-tont „an Böcken, Mänteln und Tapperten keine Lappen mehr zu tragen,noch an irgend einem Gewände mehr als acht Einschnitte zu machen,ausgenommen nur Reitröcke, daran man Lappen tragen mag, aber auchnur ausserhalb der Stadt. Auch möge es gestattet sein an Röcken, Män-teln und Tapperten, die nicht mit Pelzwerk gefüttert sind, unterhalb einGefränz von Lappen doch höchstens von nur einer viertel Elle Längeanzubringen. Die Kappen oder Gugeln aber möge man zerschneiden wieman wolle, nur dürfe dazu niemals mehr als vier Ellen Tuch verwendet