A. Tracht. Deutschl. u. Scandinav . Die Kleiderordnungen (1400—1450). 221
Rath von Ulm seiner demnäehsten Verordnung (1426) durch noch weitereNachgiebigkeit mindestens einigen Erfolg zu sichern.
Sie nun gestattete den Frauen „auf (Brust-)Kreuzen, Halsbändernund Gürteln bereits Perlen anzubringen im Werth von vierzig rheinischenGulden, nur nicht die Röcke damit zu besetzen. Die silbernen und ver-goldeten Gürtel durften bis zu vier Mark schwer sein. Den ehrbarenFrauen und Jungfrauen erlaubte sie einen Marderpelz am Hut oder umden Hals zu tragen, desgleichen sammete und seidene'Ermel; nur unterden Rücken solle man kein sammetncs oder seidenes Preis (geschnürtesLeibchen) anwenden. Von Genähtem oder Gestricktem mag man sich aufMänteln und Röcken bis zu vier Mark Silbers bedienen; auch mit. Ge-schlagenem mag man sich schmücken, doch nur oberhalb des Gürtels, anden Ermeln und auf der Brust, und können die (um 1411 auf zehn Gul-den beschränkten) Heftlein den Werth von zwanzig Gulden haben.“Untersagt dagegen war „die Röcke durchaus zu unterfüttern, noch etwahöher hinauf zu verbrämen, als die Breite eines (Marder- oder Hermelin-)Balges betrug, ebenso Weh (geflecktes Pelzwerk), sei es an Ermeln nochirgend sonst zerhauen oder zerschnitten zu tragen; auch sollen die sei-denen Borten den Werth von sechs Gulden nicht übersteigen, und dieSchleppen an den Kleidern nicht länger denn eine viertel Elle, die Ermelaber auch nur .so lang sein, dass sie auf die Erde stossen. Würde diesesMaass überschritten, so sollte eine Geschlechterin für jedes Ueberfahrenzwei und für das Kleid eigens einen Gulden, die Handwerkerfrau nurhalb so viel zahlen,“ — ein Strafmaass von so geringem Belang, dass es,namentlich gegenüber dem hier allgemein herrschenden Reichthum, wohlkaum von Wirkung sein konnte. 1
So aber verhielt es sich nunmehr auch mit den Strafen fast allerOrten. Trotz der zahlreichen Aufwandgesetze konnte daher auch ein alterChronist wohl sicher mit vollem Rechte bemerken dass um „anno 1400und bis man schrieb 1430 ein so grosser Ueberfluss an prächtigem Ge-wand und Kleidung der Fürsten, der Grafen , Herrn, Ritter und Knechte,auch der Weibspersonen war, als vor niemals gehört worden; auch trugman da silberne Fassungen oder Bänder mit grossen Glocken von zehn,zwölf, fünfzehn und zuweilen von zwanzig Marken (etwa zehn Pfund).Etliche auch trugen rheinische Ketten von vier oder sechs Marken, sammt
1 Hierbei ist allerdings nicht unerwähnt zu lassen, „dass diese Kleiderord-nungen die Schneider beschwören und geloben mussten, denen so in Ulm haus-häbig angesessen waren ihre Kleider nicht anders schneiden zu wollen, als esdiese Rathsordnungen mit sich brächten, bei einer Strafe von fünf Gulden undvierteljährlicher Verbannung.“ Vermuthlich nahm man es aber auch damit ebennicht allzugenau.