248 !■ Das Kostüm vom Beginn des 14. bis zum Beginn des 16. Jahrh.
baren reichgemusterten Seidenstoffen, mit Sammet und mit golddurch-wirkten Seiden- oder Sammet-Damasten, mit feinstem, niederländischenTuch, zartester Leinewand, Spitzenwerk u. s. w. zu bekleiden. — Dieniederen Stände folgten dem wiederum in ihrer Weise nach, so dassdas Uebel nach allen Seiten hin Zerrüttung bereitete. —
Die blos städtischen Verordnungen hatten sich längst als kraftloserwiesen. Wenn die Behörden dennoch fortfuhren solche wiederholt zuerlassen, geschah dies schon seit geraumer Zeit weit mehr nur in demGefühl ihrer Pflicht, ihres eigenen Gewissens wegen, als etwa noch inder Voraussetzung dadurch auch nur einiges zu erwirken. Mit zu denletzten derartiger Verordnungen aus eben dieser späteren Zeit gehört einErlass des Raths in Bern vom Jahre 1470, aus dem zugleich genugsamerhellt inwieweit sich in der That das Bürgerthum auch den höchstenStänden in Kleidung gleich zu stellen suchte. In dem Erlasse heisst esausdrücklich: „Es solle fürhin keine Weibsperson die Schwänz an denRöcken länger tragen, denn ein Gewandte auf dem Herd, jedoch soll desAdels Personen Vorbehalten sein, dass sie sieh mit Gold, Silber und edlenGestein an den Brüsten oder auf dem Haupt zieren mögen. Iliernebenaber soll keine gemeine Bürgerin befugt sein, den adeligen Frauen gleich-förmig, Weech (Pelz), Hermelin und Marder zu tragen, damit ein Unter-schied gehalten und die Hoffahrt ausgereutet werde.“
Bei dem so fortdauernden Wetteifer vornämlich zwischen diesenStänden und dem das Vermögen des niederen Adels vielfach weit über-ragenden Reichthum der betriebsamen Bürgerschaft, hatte sich endlich derAdel selbst, sowohl der eigenen Wohlfahrt wegen als auch um die unterihm bereits eingerissene Verarmung wenigstens äusscrlich zu verbergen,geradehin gedrungen gefühlt dem eigenen Aufwande Einhalt zu tlnmund sich selber eingehende Prachtgesetze vorzuschreiben. 1 In dieserAbsicht war zunächst, um 1479, vor dem grossen Turnier zu Würzburg ,für das Auftreten bei diesem Turnier, die fränkische Ritterschaft zunachfolgenden Bestimmungen übereingekommen: „Und nachdem von un-sem Aeltern der Turnier in allen Stücken, was dem Adel darin zu haltenweisslich bedacht, und eyn Mass geben, damit die Armen aus der Ritter-schaft mit ihren Weibern, Töchtern und Schwestern auch für sich selbstden zu besuchen haben mögen, so ist hier in Bedacht die Köstlichkeit, sojetzt unter dem Adel, wo das also bleiben und ihm nicht ein Mass ge-geben werden sollt, dass die gute Meinung unseres Fürnehmens viel mehrdem Adel zur Zerrüttung und Zerstörung, denn zu Gutem geschehe, dassselbig angesehen und den Turnier wieder aufzubringen, so haben wir
1 Vergl. zu dem Folgenden bes. auch: A. Berlepsch. Chronik vom ehr-baren und uralten Schneidergewerk. S. 42 ff.