A. Tracht. Deutschi. u. Scand. Kleiderordn. d. Rittersch. (1479—1485). 249
in Aller Bestem diese Ordnung, als hernach folget, zu halten fürgenom-men, auf dass der Arme den Turnier ebensowohl als der Reiche be-suchen möge.“
„Nachdem einem jeglichen Ritter guter Sammet und Perlen zu tra-gen Vorbehalten ist, so haben wir doch hierin beschlossen, dass ihrerkeiner einen golddurchwirkten Stoff noch gestickten Sammet tragen soll,darin er sich zu schmücken auf solchem oder.anderem Turnier vorneh-men wolle; welcher das überführe, der soll von allen Rittern und Edelcnverachtet sein, auch in dem Turnier zu keinem Vortanz oder Dank zu-gelassen werden. Es sollen auch die gemeinen Edelen, so nicht Ritterund doch Turniers- und Rittergenosse sind, keinen Schmuck von Perlen,gestickt oder anders tragen, denn eine Schnur um eine Kappe oder Hut.Es soll auch keiner Gold, von Ketten, Schnüren oder gestickt tragen,er trage es denn verdeckt und unsichtlich als es die Alten gethan undhergebracht haben. Und soll derselben auch keiner Sammet, darin ersich auf solchem Turnier schmücken wolle anderes denn zum Wammsnach seinem Gefallen tragen, und welcher das überführe, der soll vonanderen Rittern und Edelen verschmäht, der Vortänze und der Dänkeberaubt sein. Es sollen auch da alle Ritter und Edelen, und besondersein jeglicher Ritter, keine goldene Decke (oder Schabracke) und in derGemeine von Adel von Sammet , von Damast, Alles keine Decke oderWappenrock führen; welcher das nicht hielte, der soll dann von den an-deren verschmäht, auch von den Franken im Turnier abgeschieden undder Vortänze sammt des Turniers Dünken beraubt sein.“
„Nachdem als wir die Ordnung unter uns, als den Mannspersonengesetzt und die Notlulurft mit unseren Weibern, Töchtern und Schwesternauch Ordnung zu versehen erfordert, so ist gemacht dass eine jeglicheFrau oder Jungfrau nicht über vier Röcke, darin sie sich schmücken will,als Sammet oder gestickte Röcke haben soll. Darunter sollen nicht mehrdenn zwei dem Sammet gemäss sein; ob sie anders diese hätte und dieanderen nach ziemlichen Dingen die dem Adel, als die Alten hergebrachthaben, wohl anständig; und welche Frau das nicht halten, sich mit Klei-dern zu schmücken über diese Zahl anschicken und zu solchem Tur-nier gebrauchen thue, die soll von der gesammten Ritterschaft, Frauenund Jungfrauen, verachtet sein und der Vortjinze und Dänke des Tur-niers beraubt bleiben. Und ob aus den gemeldeten Frauen und Jung-frauen etliche mit solcher Kleidung zu dem Geschmuck nicht als köstlichan Sammet versorgt wären, die sollen dennoch nach ihrem Stand zuEhren gezogen werden,“ u. s. f.
Eine zweite Ordnung der Art entwarf um 1485 die zahlreiche Ritter-schaft der Vierlande (Rheinland, Bayern, Franken und Schwaben ) aufdem Turniere zu Heilbronn . Sie enthielt die ähnlichen Bestimmungen,