250 I* Das Kostüm vom Beginn des 14. bis zum Beginn des 16. Jabrb.
jedoch noch die Besonderheit „dass die Röcke der Frauen nicht aus Brokatverfertigt sein sollen noch mit Perlen besetzt sein dürften.“
Angesichts dieser Bestrebungen und der in Betreff des Bürgerthumsnutzlosen städtischen Verordnungen, hatten sich inzwischen auch schoneinzeln Fürsten herbeigelassen die Sache selbst in die Hand zu nehmenund durch nun von ihnen erlassene Gesetze dem Uebel nachdrücklicherzu begegnen. So unter anderem der Kurfürst Ernst und der HerzogAlbert von Sachsen, welche um 1482 ein solches Gesetz veröffentlichten,das freilich den einmal herrschenden Aufwand in sehr hohem Grade be-günstigte. Dasselbe wenigstens gestattete den Frauen und Jungfrauenvom Ritterstande immerhin ein Kleid zu tragen mit zwei Ellen langerSchleppe; dazu den Besitz einer seidenen Schaube, eines seidenen Rocksund zwei gestickter Röcke, jedes einzelne Kleid bis zum Werth von nicht. weniger denn einhundertfünfzig Gulden.
Endlich, da sich auch die fürstlichen Verordnungen kaum als wirk-sam erwiesen, sie ja überhaupt auch immer nur in den einzelnen Ge-bieten, darauf sich der Fürsten Macht erstreckte, von einigem Nachdrucksein konnten, fand man die Sache wichtig genug sie selbst auf demReichstage zu verhandeln und liier nunmehr für ganz Deutschland einvom Kaiser bestätigtes dahinzielendes Reichsgesetz möglishst eingehendaufzustellen. Dies geschah zunächst in Worms um 1495, kam aber erstauf dem Reichstagsabschied zu Lindau um 1497 als Grundlage eineralle Stände betreffenden „Kleiderordnung“ zu Stande. Sie lautet:
„Nachdem in dem Abschied des nächst gehaltenen Reichstags zuWorms beschlossen ist, dass auf der nächsten Versammlung nach solchemTag Ueberflüssigkeit der Bekleidung und anderer hernach bemeldeterDinge halben Ordnung vorgenommen werden sollte, ist allhier gerath-schlagt, inmassen die hernachfolgenden Artikel anzeigen, die eine jedeBotschaft hinter sich an ihren Herrn bringen soll, der daheim auch Be-trachtung zu thun, dess seine Rath und Bedenken in solchem auf dienächst künftige Versammlung zu eröffnen, damit alsdann ferner und end-lich davon gehandelt und beschlossen werden möge.
„Anfänglich, dass der gemeine Bauersmann und die arbeitenden Leutein den Städten oder auf dem Lande kein Tuch anmachen oder tragensollen, davon die Elle über einen halben Gulden kostet. Auch sollen siekeinerlei Gold, Perlen, Sammt, Seide noch gestückelte (zusammengesetzte)Kleider tragen, noch ihren Weibern noch Kindern gestatten; doch solldieser Artikel Fürsten, Grafen , Herrn, noch die vom Adel mit ihren Amt-leuten oder Dienstleuten, nicht binden oder begreifen dieselben jährlichnach ihrer Gewohnheit, inmassen andere ihrer Diener, zu bekleiden.
„Item: wie sich Handwerksleut, die-ihres Handwerks in Uebung sind,ihre Knechte, auch sonst ledige Knechte, mit ihrer Kleidung ziemlich