A. Tracht. Deulschl. u. Scandinav . Reichsverordnungen (1497—1500). 251
tragen und halten sollen, das soll eine jede Obrigkeit bei ihrer ziemlichenOrdnung betrachten und vornehmen, davon auf der nächsten Versamm-lung ferner zu handeln. — Item: Bürger in Städten, die nicht von Adeloder Ritter sind, sollen kein Gold, Perlen, Sammt, Scharlach, Seiden nochZobel oder Hermelin-Futter tragen; doch mögen sie ungefähr Sammt oderSeiden zu Wämsern, auch Schamalott (Kamelot) zu Kleidung tragen; des-gleichen mögen ihre Frauen und Kinder ihre Kleidung mit Sammt oderSeide ziemlich verbrämen, umlegen oder kölern, aber mit keinem goldenenoder silbernen Stück. — Item: die von Adel, so nicht Ritter sind, sollenkein Gold, noch Perlen öffentlich tragen und ihre Kleidung, besondersmit Farben und Stücken, ziemlich machen lassen; wie denn ein jederFürst in seinem Fürstenthum Ordnung fürnehmen und machen wird. —Item: die von Adel, so Ritter sind, sollen auch kein goldenes Stück tra-gen, doch soll es ihnen zu Wämsern zu tragen unverboten sein. — Undmag ein jeder Fürst mit seiner Ritterschaft rathschlagen, wie es ihrerFrauen und Kinder halber mit der Kleidung ziemlich gehalten werdensoll, damit die Ritterschaft desshalben auch übermässiger Kostbarkeitentlastet werde, welcher Rathschlag auf die nächste Versammlung auchvorgebracht werden soll, davon weiter nach Nothdurft zu handeln. —Auch soll ein jeder kurzer Rock oder Mantel in der Länge gemacht wer-den, dass er hinten und vorn ziemlich wohl decken möge. — Auch sollenalle Erzbischöfe, Bischöfe und Prälaten, ihre Geistlichkeit daran haltenund anweisen, dass sie sieh mit ihren Bekleidungen ehrbarlicli und geist-lich, wie ihrem Stande wohl geziemt, kleiden und halten und unziemlicheKostbarkeit abstellen“ u. s. w.
Diese Bestimmungen wurden sodann um 1498 auf dem Reichstagezu Freiburg im Breisgau bestätigt und noch durch folgende vermehrt:
„Handwerksleute und ihre Knechte, auch sonst ledige Knechte, sollenkein Tuch zu Hosen oder Kappen tragen, davon die Elle über drei Orteins Gulden (dreiviertel) Gulden kostet. Aber zu Röcken und Mäntelnsollen sie sich inländischer Tücher, davon die Elle nicht über einen halbenGulden kostet, begnügen lassen; auch kein Gold, Perlen, Silber, Sammt,Seiden, Schamalott, noch gestückelte Kleidung antragen. — Item: ReisigeKnechte sollen kein Gold, Silber noch Seiden, dazu kein Brusttuch (Brust-latz) noch Hauben mit Gold oder Silber gemacht, tragen; auch ihreKleidung nicht mit Seide verbrämen. — Item sollen Jedermann gefältelteHemden und Brusttuch, mit Gold oder Silber gemacht, auch goldene odersilberne Hauben zu tragen verboten sein, davon ausgenommen Fürsten ' und Fürstenmässige, auch Grafen , Herrn und die von Adel, sie sollenhierin nicht begriffen sein, sondern sich sonst, jeglieher'nach seinem Statt,in solchem ziemlich halten, tragen und Uebermass vermeiden; und son-derlich sollen die von Adel, die nicht Ritter oder Doctoren sind, Perlen