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3 (1872) Geschichte der Tracht und des Geräthes vom 14ten Jahrhundert bis auf die Gegenwart / von Hermann Weiss
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263
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A. Tracht. Deutschi. u. Scandinav . Abzeich. d. Stände (1300—1500) 263

Hunderts für die Rathsherren daselbst eine bestimmte Amtskleidungbestand, so kann dies, wenn nicht als irrthümlich, doch immerhin nurals Ausnahme gelten. Dahin gehört dass der Rath von Augsburgbereits um 1368 ausschliesslich durch weite mit dunkelem Pelzwerk ver-brämte schwarze Ueberröcke, schwarze Mützen, flache Hüte nebst Schuhenund Strümpfen aus einem Stück, und die Rathsherren von Cöln etwaseit der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts durch roth und schwarz hal-bste Rocke ausgezeichnet gewesen sein sollen. Bei weitem sicherer da-gegen ist, dass verschiedene der niederem Beamteten, wie insbesonderedie städtischen Boten, die Büttel, Profosse u. dergl., gleichwie zumTheil schon im dreizehnten Jahrhundert, so auch ferner und namentlichim Verlauf des fünfzehnten Jahrhunderts eine nach den Wappenfarbender Stadt buntfarbig getheilte Tracht und wohl auch noch auf der Brustoder auf der linken Schulter, eingestickt oder von Metall, das städtischeWappenbild selbst trugen.

Im Ganzen war es vornämlich nur der eigentliche Stand der Ge-lehrten, der sich, ganz ähnlich wie in Frankreich und England (S. 118),gleich schon von seiner Herausbildung im vierzehnten Jahrhundert an,ja geradezu im Widerspruch mit den beständig wechselnden Moden,durch Beibehalt der ihm ursprünglich eigenen Bekleidung kennzeichnete.Gleichmässig wie dort bestand dieselbe durchgängig fast ohne Verän-derung aus einem bis zu den Füssen reichenden, bald engeren bald wei-teren Ueberroek, entweder bis zum Hals hin geschlossen und vor derBrust nur kurz geschlitzt oder aber (später) zuweilen vorn der ganzenLänge nach offen, mit langen mässig weiten Ermeln, gegürtet oder un-gegürtet belassen; dazu mitunter ein schmaler Besatz nebst einem Schulter-kragen von Pelzwerk und, fast ohne Ausnahme, eine hohe fesähnlicheMütze; das Haar gemeiniglich sehr kurz geschoren. Nach altherkömm-lichem Brauch ward dies Gewand von den Richtern und Aerztenroth, von den anderweitigen Gelehrten, je nach ihrer Bethätigung, theilsschwarz, theils violett getragen.

Näehstdem dass sich die Gewerbtreibenden, so hauptsächlich dieHandwerker, wenigstens im alltäglichen Verkehr während des Betriebsihrer Handtirung schon allein durch die zumeist dadurch bedingte Artder Tracht von einander unterschieden, im Uebrigen aber, wie dies auchdie Kleiderordnungen andeuten, jeder sonstigen Merkzeichen entbehrten,waren es überall vornämlich die Juden und öffentlichen Dirnen,die man eben durch solche Zeichen aus der Gesellschaft sonderte. Wech-selnd zwar nach den Oertlichkeiten galten für die Judenschaft jedoch fastüberall gleich die von der Kirche dafür mehrfach verordneten und so auchinsbesondere in Frankreich eingehaltenen Bestimmungen (S. 147); hin-sichtlich der „Freudenmädchen " oder, wie man zu sagen pflegte, „der