A. Tracht. Deutsch], u. Scandinav . Heerwesen ( 1300 — 1500 ). 271
Vereinigten sich mehrere Ritter mit ihren Dienstmannen zu gemein-samen Zwecken, so erschien jeder mit seiner Gefolgschaft entweder inder von ihm selbst gewählten Ausrüstung und Ausstattung oder aber,falls sie sich zu eigenen Gesellschaften verbanden, nahmen sie demnachbesondere allgemeine Abzeichen an. So in dem Kriege zwischen demAdel von Würtemberg und den schwäbischen Städten um 1374, darüberKönigshovens Chronik folgende Mittheilung enthält: „Unter den sobewandten Dingen machten die Landesherren und Ritter und Knechte zuSchwaben und an dem Rhein viele Bünde und Gesellschaften. Etlichenannten sich Sanct Georgen Gesellschaft, etliche Sanct Wilhelms Gesell-schaft, etliche die der Panther oder Löwen, und trug jeglicher an seinemKleide einen Panther oder Löwen von Gold oder Silber gemacht oderein anderweitiges Zeichen, gleich dem der Gesellschaft in die er ge-hörte.“ —
Nicht Jedem ward die Berechtigung stets Waffen zu tragen zuge-standen. 1 War dies vordem in Folge der beständigen Bedrängnisse derStädte seitens des eifersüchtigen Adels allgemeiner üblich geworden, hattendoch die so häutigen Missbräuche, welche sich daraus ergaben, bald zuder Nothwendigkeit geführt dies gesetzlich zu beschränken. Demnachwurde schon während der ersten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts inder Mehrzahl der grösseren Städte den daselbst angesessenen Bürgerndas Tragen von Waffen in Friedenszeiten wiederholentlich untersagt, einVerbot das namentlich Dolche und lange Taschenmesser, wie alle ver-borgenen Wehren betraf. Bereits um 1328 verordnete Erzbischof Fried-rich J1I. von Salzburg in seiner Landesordnung »wer Messer oder an-deren Harnisch in der Hose oder sonst verholen trägt ist, wie man desseninne wird, unserer Ilulde (Gnade) verfallen und hebt man ihn auf füreinen schädlichen Mann.“ Ein demähnliches Verbot wurde um 1347 inSchweden auf dem „Kupferberge“ durch Magnus Erikson erlassen. 2In diesem ward dem gemeinen Volk, ausser einem Brodmesser, jeglicheArt von Waffe verwehrt und nur den Meistern die Anwendung vonSchwert, Schild, Helm und Panzer gestattet. Nicht zulässig aber solltensein Stichmesser, Bogen, Pfeile, Spiesse und kurze schwertähnliche Gür-telmesser.“ Und noch um 1483 machte daselbst König Johann eineeigene Verordnung, nach der in Kopenhagen Niemand mit einer aufge-zogenen Armbrust gehen oder reiten solle. '
Im fünfzehnten Jahrhundert jedoch wurde man auch in diesemPunkte, ähnlich wie in Betreff der Kleidung, im Allgemeinen nachsich-
1 Yergl. A. Berlepsch. Chronik der Feuerarbeiter u. s. w. S. 164 ff
2 O. Da lins. Geschichte des Reiches Schweden. Aus dem Schwedischen übers, durch J. Benzelstiern und C. Dähnert. Greifswald 1756 ff. II. s. 376 •