314 L Das Kostüm vom Besinn des 14. bis zum Beginn des 16. Jahrli.
der Gewänder, der Erincl und selbst des Unterfutters u. s. w. aufs Ge-nauste vorschriftmässig bezeiclmct: 1 Verboten waren im Allgemeinen allegold- und silberdurcliwirkten Zeuge, jegliche Art von Hermelin und aller„Wiblingsstoff.“ Im Uebrigen waren in ihr drei Rangstufen der Gesell-schaft festgestellt und danach die Bestimmungen getroffen. „Demnachsollten selbst den zur ersten Rangstufe gezählten Frauen und Fräuleindes alten Adels nur Kleider von Wolle oder Sammt, höchstens von kar-moisin- oder rosenrother Farbe, mit nur zweidrittel Elle langer »Schleppegestattet sein; die Leibchen und Ermel aber nur aus Seidenzeug, beliebigvon gleicher Farbe, bestehen. Nicht mehr als sechs Fingerringe und eineHalsschnur von Korallen, doch nicht von Perlen, und nur ein Edelsteinvor der Brust und einer auf dem Kopfe, vor der Stirn, ward ihnen zu-gestanden. Die Frauen und Töchter des Adels von der Feder oder derGelehrten und die des neueren Adels vom Degen, welche die zweiteRangstufe bildeten, sollten sieh in Stoff und Färbung der Kleider nochmassiger halten, ihre Schleppen nicht über eine halbe Elle lang ausdehnenund nur vier Fingerringe tragen. Zum „neueren 4- ’ Adel aber sollten nursolche Bürger gerechnet werden, die seit dreissig Jahren kein zünftigesGeschäft betrieben, allein mit Ausnahme der Notarien, Wechsler, Tuch-macher und Seidenweber; jedoch in Anbetracht der beiden zuletztgenann-ten mit der Beschränkung, dass sie nicht händig mitarbeiteten und inBetreff Aller, dass sich in ihrer Familie ein Ritter entweder vom Degenoder von der Feder befände. Die dritte Rangstufe schliesslich, darunterman die Frauen und Mädchen aus den Häusern der Künstler und Hand-werker begriff, sollte sich bei Einhaltung von noch geringeren Stoffen miteiner nur eindrittel Elle langen Schleppe und nur zwei Fingerringen be-gnügen. 44 Noch sonst aber eiferten sowohl diese, als auch alle noch ander-weitigen Verordnungen, als zu Mailand, Bergamo u. s. w. gegen dieungemessene Verschwendung in kostbaren Kränzen, Schnüren von Perlen,Edelsteinen, goldenem und silbernem Schmuck, reichverzierten Hauben,Gürteln und kleinen Hängetäschchen. Auch war es sogar in einzelnenOrten den Schneidern und Goldschmieden aufs Strengste untersagt, der-artige verbotene Gegenstände zu verfertigen. Insbesondere aber warenes und blieben es die Schleppen, dagegen die Verordnungen insgesammtmit aller Schärfe, wenn gleichwohl auch nutzlos, ankämpften. Zu Mo-dena , wo man in diesem Punkte noch am nachsichtigsten verfuhr, wardihnen doch auch nur eine Länge von höchstens einer Elle zugestanden.Dafür gab es daselbst aber auch ein in Stein gehauenes öffentlich auf-gestelltes Schleppenmaass, daran man die verdächtigen Schleppen messenkonnte, um sie sofort zur Anzeige zu bringen. In Mailand und Ber-
1 D. Hüllmann, Stüdtewesen des Mittelalters IV. S. 140 ff.