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II. Das Kostüm des 16. Jahrhunderts.
gestiftet, hierauf aber von Papst Paul III. im Jahre 1540 als „C* eseSchaft Jesu“ bestätigt und vorzüglich auf die Bekehrung und Unterdrückung der Ketzer verwiesen, griffen gleich allseitig so tliätig ein, ^sie jede weitere darauf abzielende, offenkundige Bemühung, sogar aschädlich erscheinen Hessen . Völlig ihrem Zwecke gemäss, in Schonung 8loser Stille überall unmittelbar aus den bestehenden Verhältnissen festenSchritts vorzugehen, traten sie nicht als ein von der Welt geschiedene^Orden, sondern als eine sich ihr anschmiegende Gesellschaft auf, J eim Innern so wohl geregelt, dass sie in dieser niemals aufzugehenmochte. Ausgerüstet mit ausserordentlichen Privilegien, ja mit derheit „Alles zu thun und zu lassen, was der Ausbreitung des Kacismus irgend frommt,“ war ihnen zugleich verstattet ohne _kleidung zu erscheinen, und sich stets nach den Sitten und Gebrajedes Volks richten zu dürfen. Aber auch die von ihnen als g ern ®*^same Bezeichnung angenommene Bekleidung hatte mit den s ° nst ^ r ,liehen Mönchstrachten nichts gemein, vielmehr bestand, eben kau®schieden von der Tracht der Gelehrten und der evangelischen Geist)®im Allgemeinen, entweder aus schwarzen Kleidern nach gewöhn i ^Schnitt und einem langen, schwarzen, vorn durchaus offenen UebergeW®mit ganzen, weiten Ermeln, oder aus solchem Uebergewande und e ®schwarzen talarartigen Unterkleide, dies zumeist gänzlich durch Kgeschlossen, bisweilen auch nur aus letzterem, und aus einer'sen^viereckigen Mütze oder einem flachbodigen Krempenhut, die Jv rspäter, gegen Schluss des Jahrhunderts, gewöhnlich vermittelst 1eSchnur rechts und links nach oben gebogen; die Kleidung ledig)®
Tuch. — Gleichzeitig mit der Bestätigung dieser Gesellschaft (u®von der sich indessen die protestantischen Länder ziemlich frei zu erwussten, bildete sich auch eine Gesellschaft von Jesuite rinnen hsuitissae “), welche jener in Allem nachzuahmen suchte, aber viihr fortwuchernder Unziemlichkeiten und Unordnungen wegen schon .Jahre 1630 durch eine Bulle XJrbans VIII. für immer aufgehoben w
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