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•II. Das Kostüm des 16. Jahrhunderts.
die Landesherrn von vornherein, in Deutschland aber vorwiegend,den Gebrauch der Wägen als nur ihnen zuständig oder doch als einenverweichlichenden Aufwand betrachteten, der höchstens Weibern zu ge-statten sei. So wurde wesentlich aus ersterem Grunde in der Kurmark Brandenburg nach der Mitte des Jahrhunderts dem Adel bei Strafe einesLandfrevels verboten, sich eines „Kutschwagens“ zu bedienen,' und, haupt-sächlich um der Verweichlichung zu steuern, noch um 1588 vom HerzogJulius von Braunschweig eine ebenso eingehende als strenge Verordnungerlassen, in welcher er derb rügt, „dass sich fast alle unsere Lehnsleute,Diener und Verwandten, ohne Unterschied, jung und alt, aufs Paullenzen
Fig. 347.
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und Kutschenfahren zu begeben unterstanden,“ — und worin er 1?®^tet: „Wir wollen auch obgemeldete unsere Lehen-Leute, Diener un ^wandte hiermit genugsam verwarnet haben, wenn wir sie sämmtlizum Theil in unsern Rossdienst in unruhigen Zeiten oder sonst na ^
legenheit, bescheiden, oder sie ihre Lehen empfahen oder sonst anrem Hof zu schaffen haben werden, dass sie alsdann nicht mit . = j e nnsondern mit ihren reisigen Pferden erscheinen und ankommen: > v)ehierauf gut Achtung gegeben werden wird, und Kutschpferde, 0 ^ er ^..j jersonst obgesetztermassen nicht staffirt, nicht passiren, sondern ‘ ^
unseresErkentnisses gewärtig sein sollen.“ In Schweden ‘ ' var e ^ erT o,unter Gustav Erikson (um 1548) gewöhnlich, dass höchsgestellte
1 Olaf Dalins.S. 402; (2) S. 439.
Geschichte des Reiches Schweden III. (1) S.
328;
S. 3 90;