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III. Das Kostüm des 17. Jahrhunderts.
rocken steigerten, von der sonstigen, freiereren Gestaltungsweise immer-hin noch ein gutes Theil bewahrten.— Eine volkstümliche Besonderheit,welche sich seit dem Beginn des zweiten Jahrzehends ziemlich allgemeinverbreitete, jedoch nach der Mitte des Jahrhunderts fast lediglich denmittleren, bürgerlichen Klassen verblieb, bildete ein einfacher mantelar-tiger Umhang („ huike “) über den Kopf genommen, und eine darüberknapp vor der Stirn befestigte kleine scheibenförmige, bisweilen trichter-artig vertiefte Bedeckung, nebst einer inmitten gerad aufsteigenden, be-lasteten Handhabe: Ein Putz, der bei aller Wunderlichkeit auf dasnördlichere Deutschland , insonderheit auf die grösseren Kaufstädte, wieHamburg , Bremen , Lübeck , Köln u. a., unter nur geringem Wechselüberging (s. unt.).
Im Uebrigen machte sich, gleichmässig mit der zunehmenden Ver-breitung jeifer späteren französischen Formen, in den niederen, dienen-den Ständen das Bestreben, es den höheren Ständen gleich zu thun,immer ersichtlicher geltend, ja äusserte sich dergestalt, dass schon um1682 die Regierung in einem von ihr zu Amsterdam erlassenen Mandateeben dagegen besonders einschritt. Sie gebot darin, laut Art. VI: „daauch seit einiger Zeit bei den Dienstboten sich eine allzu grosse Prachtan Kleidern, Kanten, Krausen („Krullen u ), Locken und dergleichen er-eignet, dass man die Mägde kaum von den Frauen unterscheiden kann,solche Hoffart aber wider die guten Sitten streitet, und sonderlich denarmen Dienstboten Gelegenheit gibt, so sie es den anderen gleich thunwollen, aus den Schranken der Ehrbarkeit zu treten, und in Untreue,Dieberei und Hurerei verfallen: Also haben die Herrn des Gerichts, die-sem Unheil zuvorzukommen, beschlossen und bewilligt, dass ein Dienst-bote im geringsten nicht soll tragen Seide, Sammet, einige gefertigteKrausen ( Krullen ), Bänder oder dergleichen Zierrath; noch viel wenigereinige Kanten, Spitzen, Stickwerk oder Schleppe an den Unter- oder Ober-Kleidern, Gold, Gestein oder Korallen. Welcher hierauf betreten wirdsoll des ungebührlichen Kleids verlustig oder gehalten sein, solches mitzehn Gülden einzulösen, so oft, als dawider gehandelt wird. Dessglei-chen wird auch den Knechten verboten, weder genähte oder gewirkteKanten an ihren Halstüchern zu tragen, noch auch einige Handkrausen,bei vorgemeldeter Strafe."