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3 (1872) Geschichte der Tracht und des Geräthes vom 14ten Jahrhundert bis auf die Gegenwart / von Hermann Weiss
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1059
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A. Tracht. Deutschland . Kleiderordnungen u. s. w. (16001700). 1059

Aber wie sich auch die Verordnungen überall unter zunehmenderVerschärfung mehrten, ward dadurch auch fortan nirgend einiges gebessert.Dieselbe Klage der Sächsischen Verordnung von 1612, dassfast keinStand mehr von dem andern zu unterscheiden, setzte sich nichtsdesto-weniger bis zum Schluss des Jahrhunderts und darüber hinaus fort. Siewiederholend schrieb um 1629 Johann Etting er :Vnd bleibt kein StandMehr bey zimlicher gebürlicher Kleydung, es wird alles vbermacht;Und ebenso um 1063 Wolfgang Ouiv:Summa, niemand bleibet mehrin seiner Mass, sondern eine Bürgerlichen Standes Person wils einenEdelman gleich, der Adel wils auch den Fürsten zuvorthun, dass derMassigkeit schier kein Exempel mehr bey uns zu sehen ist. Letztererindessen stand nun auch nicht mehr an, zu erklären:Man hat zwarDin und wieder gute Ivleider-Gesetz und Polizeyordnung, aber sie seynbey vielen ohn kralft und wirckung, man heit (wacht) nicht darüber,sind leg es mulae et mortuae, daran sich niemand kehret . . . Wer hatden Schult, wenns in Landen und Städten übel zugehet? Die Obrig-keit, so die gute Ordnung ersterben lässt. Und eben in diesem Sinnesprach sich dann auch um 1682 Michael Freud dahin aus:An Ivleidcr-Ordinmgen mangclts an etlichen Orten nicht, sondern nur am halten.Der Schmidt, der die Handhaben dazu machen soll, istschon längst gestorben . . . Daher pflegts zu gesehen, dass man-cher nur der Kleider-Ordnungen lachet, weil er weiss, dass sie schlechtenBestand und keinen Nachdruck haben (u. s. f.) Doch untcrliess derv °rsTchtigc Eiferer nicht, Dem mindestens hinzuzufügen:Allein die'Wahrheit zu bekennen, so kann man denen Christlichen Fürsten undDerren, vor ihre Person, nicht allerdings Schuld geben, dass der T e uts ch -französische Hoffarts-Teuffel also hefTtig grassiret, wütet undt°bet, sondern vielmehr ihren Officieren, Ambtleuten, Käthen inStädten und andere mehr; als welche ihrer Ober-IIcrren publicirteKleider-Ordnungen, nach Erforderung ihrer Pflicht und Schuldigkeit, nichteXe qeiren und drüber halten, sondern sind noch wol Selbsten die Ersten,( t'e darwider handeln.

Nebenher begann man jedoch auch schon vom staatsökonomischenStandpunkte aus in Erwägung zu ziehen, ob und inwieweit derartigeVerordnungen an sich überhaupt wohl nützlich, oder etwa der allgemei-nen Gewerbthätigkeit u. s. w. gar hinderlich sein dürften. Freilich ver-mochte man sich hierbei von den einmal gefassten Vorurtheilen nurschwer zn befreien. Noch bis über den Schluss des Jahrhundertsschwankte die Meinung, und gewann erst einigermassen festeren Halt inf ol ge des gelehrten Samuel von Pufendorffs kleiner aber eingehenderchijft;De Legibus Sumtuariis: Oder Nöthiger Unterricht von StaatsVer nünfftiger Anordnung der Massigkeit, zu -Verhütung verschioen-