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ehrlich ist, sind gütig, sobald die Bedingniß isterfüllet worden.
Ein Eheversprechen kann wieder aufgehobenwerden:
r. Wenn beyde Theile es einander frey-willig nachlassen.
2. Wenn einer von beyden Theilen nachdem Versprechen Ehre und guten Namen, oderViele Güter verlieren würde.
3 Wenn einer von den Theilen eines schonvor dem Versprechen begangenen Lasters über»wiesen wü^de, welches der einte Theil vorhinNicht gewußt hätte re.
Die Ehe kömmt zu Stande, Wenn zweyledige, ungehinderte Personen Mann und Werdvor ihrem Pfarrer und zweenen Zeugen, nachvorhergegangener dreymaliger Verkündigung,-ie Ebe schließen.
Da gesagt wird: ungehinderte perle-nen ; so muß man wissen: das es Hintermssegiebt, weiche die Ehe zwischen zerschtedeneaPersonen ungültig machen.
Di§ am gewöhnlichsten vorkommenden Hin-dernisse sind: Die NNttsfreurMchast bis insvierte Grad, wie auch die Schwaaerschafk, unddie geistliche Fieunoschatt, die aus der Taufeund Ftrmuna entlieht: die gewaltsame Entfüh-rung einer Person; die Berheissuna der Etze miteiner andern bey Lebenszeiten der ersten, wenndiese Veiheissung mit einem Ehebruch, oder garMit mörderischen Anschlägen vergesellschaftet ist.
Der Ehestand ist von Gott eingesetzet.