Der erste Bundeszweck oder die Be-hauptung der Unabhängigkeit des Va-terlandes gegen außen. Der Bund,heißt es im zweiten Artikel der Bun-desverfassung, sei geschlossen worden,um die Unabhängigkeit des Vaterlan-des gegen außen zu behaupten, dieRuhe und Ordnung im Innern zuhandhaben, die Freiheit und die Rechteder Eidgenossen zu schützen und die ge-meinsame Wohlfahrt zu fördern. Dassind die vier Bundeszwecke. Der ersteist so alt wie die Eidgenossenschaft selbst. Gerade um die Frei-heit und Unabhängigkeit gegen außen zu behaupten, haben diedrei Länder am 1. August 129 l den ewigen Bund geschlossenund sind ihm im Laufe der Zeit auch die andern Orte beigetre-ten. Dafür haben die Eidgenossen auch die vielen Kriege geführt,zuerst gegen Österreich, dann gegen Burgund und zuletzt gegendas Reich. Zweimal aber hat die Schweiz ihre Unabhängigkeitnicht behaupten können. Im Jahre 1798 hat sie den Einfall- derFranzosen nicht abwehren und im Jahre 1813 den Durchmarschder verbündeten Heere nicht verhindern können.
Der zweite Bundeszweck oder die.Handhabung der Ruhe und Ordnungim Innern. Auch dieser Zweck ist schonim Dreiläuderbund aufgestellt worden.Schon damals wurde ausgemacht, daß,wenn unter den Bundesgliedern einStreit entstehe, die Bundeshäupterihn schlichten und, falls eine Parteisich ihrem Spruche nicht fügen wolle,sie dazu zwingen sollen.
Leider sind die Eidgenossen nichtimmer ein einträchtiges Volk gewesen.
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