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11. Aus dem Ewigen Landfrieden Maximilians I.,
7. August 1495.
Z e um er, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen .Reichsverfassung',S. 225 ff., No. 148. Nach Krämer.
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Wir Maximilian von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten
Mehrer des Reichs.haben mit einmütigem zeitigem Rat durch das
Heilige Reich und die Deutsche Nation einen gemeinen Frieden vor-genommen, aufgerichtet, geordnet und gemacht . . .
1. Also daß von Zeit dieser Verkündung niemand, von was Würden,Stands oder Wesens der sei, den andern befehden, bekriegen, berauben,fangen, überziehen, belagern, auch dazu nicht selbst oder durch jemandanders von seinetwegen dienen, noch auch in irgend welche Schlösser,Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder Weiler absteigen odersie ohne des andern Willen mit gewaltsamer Tat freventlich einnehmenoder hinterlistig mit Brand oder auf andere Weise dermaßen beschädigensoll. Auch soll niemand solchen Tätern Rat, Hilfe oder in einer andernWeise Beistand oder Vorschub tun, auch sie offenkundig oder hinterlistignicht berbergen, behausen, atzen oder tränken, aufnehmen oder dulden.Sondern wer gegen den andern einen Rechtsanspruch zu erheben gedenkt,der soll solches suchen und tun an den Enden und Gerichten, wo dieSachen hievor oder jetzt in der Ordnung des Kammergerichts zum Aus-trag vorgeladen sind oder künftig werden oder ordentlich hingehören.
2. Und darauf haben wir alle offene Fehde und Aufruhr durch dasganze Reich aufgehoben und abgetan, heben auch die hiemit auf undtun die ab aus Römischer königlicher Machtvollkommenheit in und mitKraft dieses Briefs.
3. Und ob jemand, von was. Würden oder Stands der oder diewären, wider deren eins oder mehrere, die im vorhergehenden Artikelaufgestellt sind, handeln oder zu handeln sich unterstehen würde: diesollen durch die Tat von Rechts wegen zusamt andern Strafen in Unsereund des Heiligen Reichs Acht gefallen sein.
12. Aus den Epistolae obscurorum virorum, 1517.
Ulrichi Hutteni equitis operum supplementum . . . Herausgegeben vonEduard Böcking, I, S. 226 f.
Ein getaufter Jude, Pfefferkorn, hatte von Kaiser Maximilian die Ver-nichtung aller jüdischen Schriften verlangt. Reuchlin, zu einem Gutachten auf-gefordert, sprach sich dagegen aus. Darüber entspann sich ein heftiger Streit.Die Kölner Dominikaner, in deren Schutz Pfefferkorn stand, griffen Reuchlinaufs schwerste an; die Humanisten oder „Poeten“ hingegen verteidigten ihnlebhaft. Die berühmteste Streitschrift aus diesem Kampfe sind die „Briefe derDunkelmänner“, die in zwei Teilen, 1515 und 1517, erschienen. Hauptverfasserist der Erfurter Humanist Crotus Rubeanus; neben ihm ist Ulrich vonHutten, möglicherweise als Verfasser des ganzen zweiten Teils, daran be-