Band 
Dritter Teil.
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Rudolfinisclien Linie 1 2 nach der in der Goldenen Bulle 5 aüsgedrücktenSukzessionsordnung inne haben sollen.

V. Da aber die Beschwerden, welche sich zwischen den Kurfürsten,Fürsten und Stünden des Reichs von beiden Religionen entsponnen, zudem gegenwärtigen Kriege größtenteils Anlaß gegeben haben, so hatman sich darüber wie folgt verglichen:

1. Der Vergleich, der im Jahre 1552 zu Passau eingegangen, undder darauf 1555 erfolgte Religionsfriede, soll, sowie er damals einstimmigbeschlossen worden, heilig gehalten werden.

2. Der Zeitpunkt der Restitution in Geistlichen Sachen und wasin Rücksicht dessen im Weltlichen verändert werden muß, soll der1. Januar 1624 sein. Es soll demnach jedwede Wiedereinsetzung voll-ständig und ohne Bedingung geschehen, wie denn auch alle indessenüber dergleichen Sachen gegebenen Urteile, Vergleiche usw. kassiertund alles wieder in den Stand, worin es sich im gemeldeten Jahr undTage befunden, gesetzt wird.

34. Man hat ferner für gut befunden, daß die Untertanen derKatholiken, die der Augsburgischen Konfession zugetan, sowie auch diekatholischen Untertanen der augsburgischen Konfessionsverwandten, dieim Jahre 1624 zu keiner Zeit die Ausübung ihrer Religion gehabt haben,ingleichen auch die, welche nach Publikation des Friedens etwa eineandere Religion annehmen würden, sollen geduldet und nicht gehindertwerden, mit aller Gewissensfreiheit zu Hause ihre Andacht zu verrichten,oder in der Nachbarschaft, wo und wie oft sie wollen, der öffentlichenReligionsübung beizuwohnen oder ihre Kinder auf fremden Schulen odervon Hauslehrern unterrichten zu lassen, wenn nur dergleichen Unter-tanen im übrigen ihre Pflicht erfüllen.

VI. Nachdem auch die Römische Kaiserliche Majestät auf die Klage,die namens der Stadt Basel und der ganzen Eidgenossenschaft vor denzu gegenwärtiger Zusammenkunft abgesandten Bevollmächtigten wegenetlicher Prozesse und Exekutivmandate, die von der kaiserlichen Kammergegen die genannte Stadt und andere verbündete Kantone der Eidge-nossenschaft und deren Bürger Und Untertanen ergangen, nach Einholungdes Rates und der Meinung der Reichsstände, in einem besonderen De-krete vom 14. Mai des nächstvergangenen Jahres, erklärt hat, daß besagteStadt Basel und die übrigen Kantone der Eidgenossenschaft so gut wiein voller Freiheit und Exemtion 3 vom Reiche und keinesfalls dessen Ge-richten oder Richtern unterworfen seien, so ist beschlossen worden, dasGleiche in diesen öffentlichen Friedensvertrag zur Bestätigung aüfzunebmen,und daß deswegen solche Prozesse samt den daher zu irgendwelcher Zeitverhängten Beschlagnahmen fortan aufgehoben und nichtig sein sollen.

VIII, 1. Damit aber in Zukunft allen politischen Streitigkeiten vor-gebaut werde, so sollen alle Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs

1 Des Hauses Wittelsbaeh.

2 Gemeint ist die Goldene Bulle Karls IV. vom Jahre 1356. Vgl. Band IIdes Quellenbuches, S. 221 .

3 Befreiung', Ausnahme.