Band 
Dritter Teil.
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bei ihren alten Rechten und Freiheiten aller Art kraft gegenwärtigenVergleiches dergestalt bestätigt sein, daß sie von niemand unter irgendeinem Vorwand eigenmächtig daraus vertrieben werden können odersollen.

2. Sie sollen ohne Widerspruch das Stimmrecht in allen Beratschla-gungen und des Reiches Angelegenheiten haben, vornehmlich wenn Ge-setze zu machen oder auszulegen, Krieg zu erklären, Auflagen zu machen,Soldaten zu werben und in die Quartiere zu legen, neue Festnngen indem Gebiete der Stände im Namen des Reiches aufzubauen, auch diealten mit Besatzungen zu versehen, wie auch wo Friede und Bündnissezu schließen sind. Dergleichen soll in Zukunft nie geschehen, ohne diereichstägige und freie Stimme aller Stände; insonderheit sollen alle Ständedas freie Recht haben, unter sich und mit Auswärtigen zu ihrer Sicher-heit Bündnisse zu schließen, jedoch so, daß sie nicht gegen Kaiser undReich, dessen Landfrieden oder auch gegen diese Übereinkunft laufenund nicht gegen den Eid geschehen, womit jeder dem Kaiser und Reichverpflichtet ist.

X, 1. Ferner, weil die Königin von Schweden 1 begehrt, daß ihr fürdie Abtretung der im Kriege eroberten Plätze Genüge geschehe und fürdie Wiederherstellung des öffentlichen Friedens im Reiche gesorgt werde,so übergibt Ihre Kaiserliche Majestät mit Einwilligung des Reichs undkraft dieser Verhandlung der Königin und ihren Erben, Nachfolgern unddem Reiche Schweden folgende Länder mit vollem Rechte als beständigesund unmittelbares Reichslehen.

2. Erstens das ganze Vorpommern mit der Insel Rügen, sovielbeides unter den letzten Herzogen von Pommern unter sich begriffen;nächst diesem in Hinterpommern Stettin, Garz, Dam, Golnau und dieInsel Wollin samt dem dazwischenlaufenden Oderstrom und dem Meere,insgemein daß Frische Haff genannt, und seinen drei Ausflüssen, Peene,Swine und Divenow und auf beiden Seiten angrenzendem Lande vomAnfänge des königlichen Gebietes bis an die Ostsee, und zwar in derBreite des gegen Morgen gelegenen Ufers, über Welche sich die könig-lichen und kurfürstlichen Konimissarien bei Bestimmung der Grenzen inGüte vergleichen werden.

6. Zweitens übergibt auch der Kaiser mit Bewilligung des Reichsder Durchlauchtigen Königin die Stadt und den Hafen Wismar.

7. Drittens übergibt mit Bewilligung des Reichs der Kaiser derDurchlauchtigen Königin das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden.

9. Viertens nehmen der Kaiser nebst dem Reiche wegen aller ge-nannten Länder die Königin von Schweden Und ihre Nachfolger zu einemunmittelbaren Reichsstande an, so daß zu den Reichstagen unter denandern Ständen auch Schweden unter dem Titel eines Herzogs zu Bremen,Verden und Pommern, wie auch Fürsten zu Rügen und Herrn zu Wismarberufen werden soll.

XI, 1. Als Gegenleistung soll dem Kurfürsten von Brandenburg,Friedrich Wilhelm, weil er seinen Rechten auf Rügen und Vorpommern

1 Christine, Tochter Gustav Adolfs, Königin 1632—1654.