Band 
Dritter Teil.
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entsagt, ihm und seinen Nachfolgern, auch männlichen Anverwandten,sobald der Friede ratifiziert ist, von Ihro Kaiserlicher Majestät mit Ein-willigung der Stände das Bistum Halberstadt mit allen Rechten zu einembeständigen und unmittelbaren Lehen übergeben werden.

4. Gleichfalls soll dem Kurfürsten das Bistum Minden zu einemewigwährenden Lehn von Seiner Kaiserlichen Majestät übergeben werden.

5. Dem Kurfürsten wird auch das Bistum Camin vom Kaiser undReiche abgetreten mit eben den Bestimmungen wie Halberstadt undMinden.

6. Gleicherweise wird dem Kurfürsten die Anwartschaft auf dasErzstift Magdeburg überlassen, so daß, wenn es vakant werden sollte,*alsdann das ganze Erzstift dem Kurfürsten zum beständigen Lehen ein-geräumt werden und dieser die Macht haben soll, den vakanten Sitzans eigener Machtvollkommenheit zu ergreifen.

B. Friedensschluß zu Münster zwischen dem Kaiserund der Krone Frankreich.

XI. 69. Damit aber dieser Friede zwischen dem Kaiser und demAllerchristlichsten Könige desto besser befestigt, und dann um so mehrdie allgemeine Sicherheit befördert werde, so ist mit Bewilligung derStände des Reichs um des Friedens willen verglichen worden:

70. Erstens: die Oberherrschaft, die Landeshoheit und andereRechte, die bisher das römische Reich auf die Bistümer Metz, Toul undVerdun und deren Städte nnd Gebiete gehabt hat, sollen künftig aufeben die Weise der Krone Frankreich zustehen und ihr auf ewig einver-leibt sein, jedoch mit Vorbehalt des Metropolitanrechtes,® das dem Erz-bistum Trier zukommt.

73. Drittens begeben sich der Kaiser für sich und das ganze HausÖsterreich, wie auch das Römische Reich, aller Rechte auf die StadtBreisach, die Landgrafschaft Ober- und Nieder-Elsaß, Sundgau, dieLandamtschaft der zehn im Elsaß gelegenen Reichsstädte und alle Dörfer,die zu derselben gehören, nnd übergeben sie dem AllerchristlichstenKönige und dem Reich Frankreich.

76. Viertens soll es dem Allerchristlichsten Könige vermöge desKaisers und des Reichs Bewilligung für immer frei stehen, in der FestungPhilippsburg des Schutzes wegen eine Besatzung zu halten, welche dochauf eine geziemende Zahl zu setzen ist, damit keinem Nachbar Ver-dacht entstehe; auch soll sie auf Frankreichs Kosten erhalten werden.— Es soll auch dem Könige zu Lande und zu Wasser im RömischenReiche ein freier Durchzug für Soldaten, Proviant und das sonst Nötigeerlaubt sein.

1 Es geschah 1680.

1 1). h erzbischöflichen Rechtes.