Band 
Dritter Teil.
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Beamten und Tischgenossen unseres Hauses tun dürfen. Audi befehlenwir unsern lieben und getreuen Bäten, den Mitgliedern unseres Parla-mentsgerichtshofes in Paris, den Maitres des Requetes ordinaires de notreHotel, sowie allen andern Gerichtsbeamten, denen es zukommt, gegen-wärtiges Schreiben lesen und eintragen zu lassen, und alle Dinge, diedarin enthalten sind, und was infolge und kraft dieses Schreibensvon unserem Vetter, dem Kardinal Herzog von Richelieu, verfügt undangeordnet wird, alle diejenigen genießen zu lassen, welche schon vonihm ernannt worden oder welche von ihm hienach werden ernannt werden,bis zu vierzig an der Zahl, und auch diejenigen, welche ihnen in Zu-kunft naehfolgen werden, um die besagte Französische Akademie zubilden, indem sie alle Störungen und Hindernisse, die sie haben könntenbehöben. Und damit man gegenwärtiges Schreiben an verschiedenenOrten benutzen kann, wollen wir, daß der Abschrift, die von einemunserer lieben und getreuen Räte und Sekretäre verglichen worden,Glauben geschenkt werde wie der Urschrift. Wir beauftragen erstlichunsern Weibel oder hiefür bestimmten Gerichtsdiener, für die Ausführungdieses Schreibens alles Notwendige zu tun, ohne weitere Erlaubnis zuerbitten. Denn so ist es unser Wille, ungeachtet irgend welcher Ein-sprüche oder Berufungen, um welches willen wir nicht wollen, daß eraufgeschoben werde, indem wir zu diesem Zwecke alle Erlasse, Er-klärungen, Beschlüsse, Regiemente und andere Schreiben, die dem gegen-wärtigen widersprächen, aufheben. Und damit die Sache auf ewig festund beständig sei, haben wir unser Siegel anbringen lassen, unbeschadetunseres Rechtes in andern Dingen und des Rechtes anderer in allen.

Gegeben zu Paris im Monat Januar des 1635. Jahres der Gnadeund des 25. unserer Regierung. Unterzeichnet: Ludwig. 1

84. Staatsmaximen des Kardinals Richelieu, f 1642.

Hanotaux, Maximes d’etat et fragments politiques du Cardinal deRichelieu. Collection de documents inedits sur l’histoire de France: Melangeshistoriques, Bd. III, S. 705 ff.

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XXIII. Je größer und hochgestellter ein Mann ist, um so mehrmuß er anfpassen, niemand zu beleidigen, wenn er sich nicht den Haßder ganzen Welt aufladen will; denn es ist eine ausgemachte Sache, daßman einen Mann um so mehr haßt, je weniger man sich an ihm rächenkann.

XXIV. Es gibt Dinge, über die man sich mit vollem Rechte ärgernkann, aber nicht um deswegen mit jemand zu hadern.

XXXV. Um ihren Namen unsterblich zu machen, hielten die altenFeldherren nichts für geeigneter, als sich gütig die zu erhalten, die siemit ihrer Waffengewalt niedergeworfen hatten.

1 Ludwig XIII.