Band 
Dritter Teil.
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unfähig erklärt sind, Titel und Würde eines Königs von England, Irland,eines Prinzen von Wales zu führen, oder die Macht und Herrschaft desKönigreichs oder eines seiner Gebiete, oder Würden und Güter, Grund-stücke, Boden, Besitztümer, überhaupt der Krone von England, zustehendeErbgüter zu besitzen und zu genießen, ungeachtet irgend welcher ent-gegengesetzter Gewohnheitsrechte.

3. Und da durch Erfahrung gefunden worden ist, daß in dieserNation Amt und Macht eines Königs in einer einzigen Person unnötig,lästig der Freiheit, Sicherheit und dem gemeinen Wohl gefährlich ist,und daß von der königlichen Gewalt meistens Gebrauch gemacht worden-ist, um die Untertanen zu unterdrücken und auszusaugen, und daß ge-wöhnlich und natürlicherweise jede Person in solcher Machtstellung zuihrem Vorteil die gerechte Freiheit und Unabhängigkeit des Volkes be-einträchtigt und die Herrschaft des eigenen Willens und die Gewalt überdie Gesetze ausdehnt, so sei darum durch dieses gegenwärtige Parlamentbeschlossen, daß hinfort in dieser Nation das Amt eines Königs nicht-mehr bestehen noch ausgeübt werden soll durch irgendeine Person.

4. Und es ist hierdurch beschlossen, daß wenn irgendwelche- Personoder Personen darnach trachten sollten, mit Gewalt der Waffen, oder aufandere Weise, durch Hilfeleistung oder Aufreizung irgendwelcher Personoder Personen, die darnach streben, irgendwelche vermeintlichen Rechtewieder einzuführen, seien es nun Rechte des besagten Karl, ältestenSohnes des ehemaligen Königs, oder des Jakob, Herzogs von York, oderirgendeines anderen Nachkommen, oder anderer Personen, die im Namenjener Ansprüche erheben auf das königliche Amt oder darauf, Prinz vonWales zu sein, dann soll jedes solche Verbrechen als Hochverrat ver-urteilt und geahndet werden, und die Missetäter, ihre Ratgeber, Anstifter,ihre Helfer und Helfershelfer sollen — wenn der besagten Verbrechenüberführt — verurteilt und bestraft werden als Verräter am Parlamentund Volke von England, und sie sollen ihr Leben verloren und verwirkthaben, wie solche Pein bei Hochverrat geübt wird.

5 Und da nun durch die Abschaffung des königlichen Amtes fürdas Volk, wenn es Gott gefällt, ein äußerst glücklicher Weg geschaffenworden ist, um zu seinem gerechten und alten Recht zurückznkehren,von seinen eigenen Vertretern oder einer Ratsversammlung regiert zuwerden, die von Zeit zu Zeit gewählt und vom Volke bevollmächtigtwerden, so ist deshalb vom Parlament beschlossen werden, daß es derSitzung des gegenwärtigen Parlamentes eine Frist setzen und esauflösen wolle, sobald dies vereinbar ist mit der Sicherheit des Volkes,das sich ihm anvertraut hat, und mit dem, was unbedingt notwendig istfür die Erhaltung und Bewahrung der Regierung, die nun in eineRepublik übergegangen ist. Auch will es wohl Sorge tragen für einegeordnete Wahl, Versammlung und Sitzung der zukünftigen Vertreterunter solcher Gewährleistung der Freiheit, der Wahl und der Gleichheitin der Verteilung der hierfür zu wählenden Mitglieder, wie es einer dauerndenFreiheit und dem Wohle dieser Republik- am förderlichsten sein kann.