Band 
Dritter Teil.
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Wir sehen aber, auf welche Weise jedermann, ohne dem Recht undder Autorität der höchsten Gewalten zu nahe zu treten, mit andernWorten ohne den staatlichen Frieden zu stören, sagen und lehren kann,was er denkt; wenn er nämlich den Beschluß über alle Handlungenden höchsten Gewalten überläßt und nicht gegen ihren Beschluß handelt,sollte er dadurch auch oft genötigt sein, anders zu handeln, als es nachseiner Meinung und Überzeugung gut ist. Dies kann er der Gerechtigkeitund Frömmigkeit unbeschadet tun, ja er muß es tun, wenn er ein ge-rechter und frommer Mensch sein will. Denn die Gerechtigkeit hängtvon dem Beschluß der höchsten Gewalten allein ab, weshalb nur der-jenige ein Gerechter heißen kann, der den von ihnen gefaßten Beschlüssengemäß lebt. Die höchste Frömmigkeit aber ist diejenige, die den Friedenund die Ruhe des Staates fördert, und diese können unmöglich erhaltenwerden, wenn jeder nach seinem persönlichen Gutdünken leben dürfte.Es ist darum auch gottlos, etwas nach eigenem Gutdünken gegen denBeschluß der höchsten Gewalt zu tun, deren Untertan man ist, weil,wenn dies jedermann gestattet wäre, der Untergang des Staats dienotwendige Folge sein müßte. Es kann sogar der einzelne eigentlichgar nicht gegen den Beschluß und die Vorschrift der eigenen Vernunfthandeln, wenn er den Beschlüssen der höchsten Gewalt gemäß handelt, da ervon der Vernunft selbst zu dem Entschloß bewogen wurde, das Recht, nacheigenem Ermessen leben zu dürfen, auf die Staatsgewalt zu übertragen.

Wir können dies auch durch die Praxis bestätigt finden. In denVersammlungen der höchsten wie der niederen Staatsgewalten wirdselten ein Beschluß einstimmig gefaßt, und dennoch gilt der Beschlußals ein solcher, der von allen gemeinschaftlich gefaßt worden, von denen,die dagegen gestimmt haben ebenso gut wie von denen, die dafürgestimmt haben, und diesem Beschluß gemäß wird gebandelt.

Es ist leicht zu bestimmen, welche Ansichten in einem Staate alsaufrührerisch zu betrachten sind; es sind solche, mit. deren Aufstellungder Vertrag hinfällig wird, kraft dessen sich jeder des Rechts, nacheigenem Gutdünken zu handeln, begeben bat. Wenn zum Beispiel jemanddie Ansicht aufstellt, die höchste Gewalt sei einem anderen Rechte unter-worfen, oder niemand brauche sein Versprechen zu halten, oder jedersolle nach eigenem Gutdünken leben, und andere Ansichten dieser Art.welche dem vorerwähnten Vertrag schnurstracks zuwiderlaufen, so ister ein Aufrührer, nicht sowohl wegen dieses seines Urteils oder seinerMeinung, als vielmehr wegen der Tat, die darin eingeschlossen ist.da er eben dadurch, daß er eine derartige Absicht hegt, der höchstenGewalt stillschweigend oder ausdrücklich die versprochene Treue bricht.Demnach sind andere Meinungen, die keine Tat einschließen, nämlichkeinen Vertragsbruch, auch keine Handlungen der Rache und des Zornes,nicht aufrührerisch. — Bedenkt man, daß die Treue gegen den Staat,ebenso wie die gegen Gott, in den Werken allein sich bekundet, nämlichin der Nächstenliebe, so werden wir nicht zweifeln können, daß ein guterStaat das freie Philosophieren jedermann gestattet.

Zwar können aus dieser Freiheit bisweilen auch Unannehmlichkeitenentspringen; allein welche noch so weise Einrichtung hat es jemals ge-