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Normannische Staaten im 10.—13. Jhdt.
kontrollierenden und mitregierenden Rat auf. Sie vertreten Gesamtinteresfender werdenden Territorien immerhin besser als diese mit ihren dynastischenHändeln und Erbteilungen. Meist aber vertritt jeder Stand sein Interesse,Adel und Geistlichkeit haben Übergewicht, Bauern nur in wenigen Territorienselbst vertreten.
10. Weiterbildung der Ztaaten.
Die Ilormannenifaaten und Italien.
Verbindung von karolingischen Staatseinrichtungen und vollentwickeltemFeudalsystem in der 911 von Norwegern als französisches Lehnsherzogtum ge-gründeten Normandie und den von da ausgehenden Staaten in England, Unter-italien, Sizilien und Syrien.
Der Landesherr behält die Verfügung über den gesamten Boden, auch dennach Lehnrecht ausgegebenen, auch die Untervasallen bleiben unmittelbar derKrone verpflichtet, der Herrscher ist nicht nur Oberlehnsherr, sondern behält dieVerfügung über das gesamte Volk, besonders durch Heergewalt, Gerichtsbarkeitund Finanzverwaltung. Dadurch überall die Umwandlung der Kronlehen inTerritorien, der Kronvasallen in Landesherren verhindert.
Die Ämter werden nie nach Lehnrecht vergeben, die Verwaltung undoberste Gerichtsbarkeit von feudalen Grundsätzen freigehalten. Besoldete Beamteunter strenger Kontrolle von oben. Verwaltungskontrolle durch reisende Richter.
Das Lehnswesen ist beibehalten und folgerichtig ausgebildet als gegebenesMittel, Einkünfte und Leistungen daraus zu erzielen. Ausgeprägter, drückenderFiskalismus, bis dahin nur in Byzanz und den moslemitischen Staaten, imAbendlande unbekannt.
Schon s. 11. Jhdt. Ablauf der Lehndienste bevorzugt, wofür Söldner ge-halten werden. Auch allgemeine regelmäßige Steuern eingeführt in Englands. 1130 (auch in Frankreich), desgleichen allgemeine Milizpflicht der Untertanen.Auf dieser Grundlage starke, ja despotische Monarchie in England s. Wilhelm demEroberer 1066, in Sizilien s. Roger I. 1072.
Fortsetzung der normännischen Dynastien: in England Haus Anjou-Planta-genet 1154, in Unteritalien-Sizilien Hohenstaufen 1194.
Weiterbildung des Lehnstaates zum absolutistischen Beamten st aatdurch den Staufer Friedrich II. 1231 Loustitutio Monarchiae Siculae:
König unumschränkt in Gesetzgebung und Verwaltung.
Wohlgeordnete Beamtenverwaltung und Rechtspflege. Strengste Kontrolle.Sorgfältig ausgebildetes Finanzwesen: direkte und indirekte Steuern, Staats-monopole, Zölle, sehr drückender Fiskalismus.
Gleichheit aller vor dem Gesetze, keinerlei feudale oder städtische Autonomie,kein Sonderrecht der Geistlichkeit geduldet. Landtage mit Vertretern von Adelund Städten, ohne Recht der Beratung und Bewilligung, nur für Ausführung.