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Vierter Band.
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8 101 .

Erstes Kapitel: Die ersten Zeiten des Deutschen Bundes.

^ Deplitz zusammen, und dann wurden auf Vorschlag des letzteren in B°eschmffe°arlsbad unter Zuziehung einiger sicherer deutscher Regierungen, 6 -^-Aug.Hannover, Sachsen, Mecklenburg, Bayern, Baden, Nassau und Württem-^Ä'^strenge Maßregeln gegen das „rote Gespenst" beschlossen.

, vier Entwürfen wurden folgende Bestimmungen vereinbart: 1- Eine Exekutions-nung wurde festgesetzt, welche die Vollziehung der Bundesbefchlüsse überwachen, und

Eig, mit Gewalt durchsetzen sollte; 2. die Universitäten sollten streng beaufsichtigt,r Geist der Vorlesungen beobachtet und demselben eine heilsame Richtung gegeben werden.Mversitätslehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht oder Überschreitungihres Berufs, durch Mißbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses auf die Gemüterr Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseligersöm Wundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren ihre Un->v ^ ^ rm Amte gezeigt, sollten abgesetzt und in keinem Bundesstaate wieder angestelltR rs"' alle geheimen oder nicht autorisierten Verbindungen, besonders die Allgemeine»i?Zchrnschaft, wurden verboten; keiner, der noch darin bliebe oder zuträte, sollte ein öffent-de» erlangen. 3. Pretzerzeugnisse unter 20 Bogen sollten nicht ohne Genehmigungr 1-andesbehörde gedruckt, alle andern nach den einzelnen Landesgesetzen behandelt werden,d, m ^beugende Gesetz sollte über den Landesgesetzen stehen und jeder Bundesstaat fürs/^Aetzung desselben verantwortlich gemacht werden. 4. Eine aus den Vertretern Üster-ichs, Preußens, Bayerns, Hannovers, Badens, Nassaus und Darmstadts bestehende Zentral-ls.^Rchungskommisston wurde in Mainz eingesetzt, um die in mehreren Bundesstaatenr.Ulkten revolutionären Umtriebe weiter zu untersuchen. Der österreichische Kaiser ver-änderte wenigstens noch, daß dieser Kommission auch richterliche Befugnisse übertragenvurdem Den Versuch, auch gegen die Ständeverfassungen der einzelnen Bundesstaaten Be-I "jungen zu treffen, mußte Metternich bei dem entschiedenen Widersprüche der süd-°utschen Höft, besonders Württembergs, die mit besorgter Eifersucht über der ihnen zu-andenen Souveränität wachten, fallen lassen.

, Diese Karlsbader Beschlüsse wurden dann dem Bundestage in Frank-lurt vorgelegt und unter dem Hochdrucke der größeren Staaten scheinbar^nstimmig angenommen; die abweichenden Meinungen verschwanden in so. Eept.wer geheimen Registratur.

^ 8 101. Die Wiener Schlußakte und die Bundeskriegsversassung.

Metternich in betreff der Verfassungen der einzelnen Staaten inarlsbad nicht hatte erreichen können, das hoffte er auf der nach Wienkrusenen Konferenz aller Bundesstaaten durchzusetzen,k der Wiener Schlußakte wurde über die landständischen Verfassungen

MiMrin, daß der Artikel 13 der Wiener Bundesakte 71): „in allen Bundes-aaten wird eine landständische Verfaffung stattfinden" überall ausgeführt werdenwlle, jedoch unter Einhaltung folgender Grundsätze: die gesamte StaatsgewaltWllte im Souverän vereinigt bleiben, der durch die Verfassung nur in der Aus-düng bestimmter Rechte an die Stände gebunden sein solle; keine Verfassungurfe hie Fürsten in der Ausübung ihrer Bundespflichten hindern oder be-d, die Redefreiheit in den öffentlichen Kammerverhandlungen sollte durch

b Geschäftsordnung so gebunden sein, daß keine öffentliche Gefährdung deshzelnen Staates oder des gesamten Bundes erwachse; auf Antrag eines Bundes-^ .es solle der Bund die Gewähr von Landesverfassungen übernehmen; im°ngen würde sich der Bund von Einmischungen fernhalten, soweit nicht Un-Wen aus Streitigkeiten zu befürchten seien.

Am Bundestage wurde diese Schlußakte in der Plenarversammlung s. Zum 1820

Grundgesetz des Bundes erhoben und so der Bund zu einem unauf-vstlchen Verein nicht eigentlich der deutschen Staaten, sondern der sonde-ren deutschen Fürsten und freien Städte gemacht; an eine Stärkung^ Bundesgewalt dachte man mithin höchstens den etwa liberalen Einzel-^Erngen, nicht aber dem Auslande gegenüber.

Diesen Beschlüssen entsprach auch völlig die erbärmliche Gestaltung

" 24. Mai 1820

Wiener

Schlußakte