ZZ4 Drittes Buch: Europa von d- Stiftung d. Heiligen Allianz bis z. Julirevolution. 8 102-
ki-gsvsr- der Bundeskriegsverfassung. Preußen hatte schon 1816 Anträgefaffung Es eine wirksame Bundeskriegsversassnng gestellt; indes fanden diese vonÖsterreich wenig Unterstützung und bei den übrigen Staaten den heftigstenWiderwillen. Man scheute die Lasten eines stehenden Heeres und fürchteteEingriffe in seine souveränen Rechte; in einem Kriegsfalle aber baute manaus die Bereitschaft Österreichs und Preußens. So schleppten die Ver-handlungen sich bis 1821 hin, wo man endlich über eine provisorischeBundeskriegsversassnng übereinkam.
Es wurde eine Bevölkerung von 30 Vi» Millionen herausgerechnet, danach das Kon-tingent auf Vioo derselben bestimmt, jedoch so, daß ein weiteres Vs Prozent im Maximian,Ns Prozent im Minimum nach dem Ausrücken als Ersatzmannschaft aufgestellt werden sollte-
Zu diesem Bundesheer sollten Österreich und Preußen je drei Armeekorps, Bayern einesstellen; das achte sollte aus Württemberg, Baden und Hessen gebildet werden, das neuntevon Sachsen, Kurhessen, Nassau, Luxemburg und Limburg, das zehnte von Hannover,Braunschweig, Holstein, Lauenburg, den beiden Mecklenburg, Oldenburg und den Hanse-städten; die übrigen Staaten sollten eine Reserveinfanteriedivision stellen. Dabei war nundie Einrichtung dieser Kontingente, die Ausbildung, Bewaffnung, Disziplin usw- denEinzelstaaten völlig überlassen; es war verboten, ein kleines Kontingent in den Verbandeines großen aufzunehmen. Für den Krieg wählte der Bundestag einen Bundesfeldherrn,der nur von dem Bundestage und dessen Militärausschuß Befehle empfangen durste, in dessenHauptquartier die Kontingentsherren ihre souveränen Sonderrechte durch unabhängige höhereOffiziere ausüben konnten. Das alles stand aber erst aus dem Papier; der Ausführungstellten fast alle deutschen Fürsten außer Preußen die größten Hindernisse in den Weg. Inbetreff der Landesfestungen einigte man sich erst 1825 über Mainz, das mit 20000 Mannaus Österreich, Preußen und den kleinsten Staaten besetzt werden sollte, über Luxemburgund Landau 1830, über den Bau von Ulm und Rastatt 1841 und 1843. Glücklicherweiseist das Bundesheer als Ganzes niemals gegen einen äußern Feind aufgeboten worden; es wärewomöglich noch hinter der Reichsarmee des 18. Jahrhunderts zurückgeblieben.
8 102. Die Verfassungsfrage in den deutschen Mittelstaatcn.
5nd Lib»al-Die Ideen von der Teilnahme des Volkes am Staatsleben wurden indesdurch die Metternichsche Politik nicht unterdrückt (Z 99). Ihnen schieneine auf der vernünftigen Verbindung der Fürsten- und Volksrechte be-ruhende Monarchie oder „gemischte Staatsordnung" am meisten zu ent-sprechen: denn sie nähre die Würde des Königtums, sichere dem Volkedie ihm gebührenden Rechte, Steuerbewilligung, Mitaufsicht über dieVerwendung der Staatseinkünfte und Teilnahme an der Gesetzgebung,und gebe durch die Freiheit der Presse der Nation und Regierung Gelegen-heit zur Entwicklung und Ausbildung des Staatslebens und zur Abstellungvon Mißbräuchen, Ungerechtigkeiten und unzeitgemäßen Einrichtungen-So begann in den einzelnen Staaten der Kamps um das Repräsen-tativst, st em, nach dem die Regierungsgewalt an die Zustimmung derLand stände (Volksrepräsentanten, Volksvertreter) gebunden ist; esbildeten sich die Parteien der Konservativen und Liberalen (8 99).Die ersteren (bald Aristokraten, auch Servile, Reaktionäre genannt) wünschtendem Volke möglichst wenige, die andern (als Demokraten oder, wennsie das Äußerste anstrebten, auch als Radikale bezeichnet) möglichst vieleRechte einzuräumen; sie wollten, daß wenigstens der kümmerliche Artikel 13der Wiener Bundesakte (Z 101) zur Wahrheit werde; zugleich befandensich in ihren Reihen die Vertreter der nationalen Ideen, die einebessere politische Einheit Deutschlands erstrebten.
Nord-und In dem Verfassungskampfe trat nun ein scharfer Gegensatz zwischenland ' dem Norden und Süden Deutschlands zutage. Dort herrschte meist starreUnbeweglichkeit, Rückkehr zu den aristokratisch-absolutistischen Staats-