Viertes Kapitel: Preußens Unionsversuche und Rußlands Übergewicht.
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Wahlen für eine neue zweite Kammer vorgenommen. Da dieW ^che Partei sich hierbei gar nicht mehr beteiligte, so fielen dieMen überwiegend konservativ aus, und die am l. August 1849 neuwMmentretenden Kammern vereinbarten nun mit der Regierung eineue Verfassung, die an die Stelle der oktroyierten trat.
bei» neue preußische Verfassung wurde am 31. Januar 1850 verkündet; am 6. Februaröedin ^ ^ der ^tbnig mit einer Rede, in der er sagte: „Seine (des SchwuresI Lebens-^ die, daß Mir das Regieren mit diesem Gesetz möglich gemacht werde — dennist M aiuß der König regieren, und Ich regiere nicht, weil es also mein WohlgefallenDtx weiß es, sondern weil es Gottes Ordnung ist; darum aber will Ich auch regieren."änd Mr Gegenwart mit einigen durch die Zeitverhültnisse notwendig gewordenen Ab-P bangen in Kraft gebliebene Verfassung enthält in dem Titel von den Rechten derNlia^'k " die Artikel, daß alle Preußen vor dem Gesetze gleich sind, die Freiheit deslickw Ü? Bekenntnisses gewährleistet wird und der Genuß der bürgerlichen und staatsbürger-Lekr" . bon dem religiösen Bekenntnisse unabhängig ist, daß die Wissenschaft und ihresern^ stt und für die Bildung der Jugend durch öffentliche Schulen gesorgt werden soll;liellu'' Rder Preuße das Recht hat, durch Wort und Schrift, Druck und bildliche Dar-dast "n ^ine Meinung frei zu äußern, daß eine Zensur nicht eingeführr werden darf; schließlich,
Preußen wehrpflichtig sind. Titel IV handelt von den 9 Ministerien, die eineUnd 'n ^ eingerichtete oberste Behörde bilden, vom Könige ernannt und entlassen werdenTitel r dst Ausübung der Regierungsgeschäfte zu unterstützen und zu vertreten haben.
1ick> k Tibt die Artikel über die Kammern: Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaft-Kör,' den König und durch zwei Kammern ausgeübt; die Übereinstimmung des^ Ps und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Die erste Kammer (seit 1855dx^?^haus genannt) wird zusammengesetzt aus geborenen, gewählten und vom König85z ^u Mitgliedern. Die zweite Kammer (Haus der Abgeordneten) besteht ausDreik?^ Mitgliedern, welche in mittelbarer (indirekter) öffentlicher Wahl nach demdein ^stsensyftem (jede der drei Vermögensklassen hat gleich viel Stimmen) aus drei (seitSinnt ^ dom 27. Mai 1888 auf 5) Jahre gewählt werden. Das aktive Wahlrecht be-*ick>l ^ dem 25. Lebensjahre, das passive mit dem 30. Titel VI handelt von der^uto sH^en Gewalt, die im Namen des Königs durch unabhängige, keiner andernUltät als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt wird.
d m ^0. Erfurt. Je näher nun aber die Entscheidung heranrückte, den Ltv Vreußen geplanten Bundesstaat wirklich zu begründen, desto schwieriger ». s-ein ^ ^ Regierungen. Österreich hatte sich zwar mit Preußen zu
kurzdauernden interimistischen Bundesregierung, die aus ao.Sspt.i84gtlw § des Erzherzog-Reichsverwesers die Befugnisse des alten Bundes- u Mai wsoder 4 vereinigt, bereitete aber, als es nach Niederwerfung
r ,, "^mischen und ungarischen Erhebung (§ 180. 184) wieder freie Handstesckn ^ Bildung eines deutschen Bundesstaates, von dem es selbst aus-s„i^ossen sein sollte, unüberwindliche Schwierigkeiten. Dazu kam dieder ^ i ^ Haltung des russischen Kaisers Nikolaus, der sich als den Hüterals 'bu Staatsordnung betrachtete und Preußens Bundesbestrebungennicku^ ^'llebnis der Revolution haßte. Durch diese Einwirkungen wurdenPro, Bayern und Württemberg in ihrer feindseligen Stellung gegendein ^stärkt, sondern auch Sachsen und Hannover zum Abfall vonBreikönigsvertrage bewogen.
^te . nun die Zeit herbeikam, wo nach der Übereinkunft von den verbündeten^ersan^b" die Wahlen zu dem Reichstage in Erfurt, auf welchem derbeisl ll^.ösentwurf vereinbart werden sollte, anzuordnen waren, schickten dieseRat " Körngreiche nicht nur keine Abgeordneten nach Erfurt, sondern HannoverNstrru ^ auch förmlich von dem Bündnisse des 26. Mai los. Um dann die Ver-^Und"s "^ständig zu machen, trat zuletzt Bayern noch mit einem neuenbnd ^ „ rsassungsentwurf hervor, der, angeblich auch von Hannover, Sachsen"rttemberg gebilligt, sich als „Vierkönigsbündnis" geltendzumachen suchte,
27.Fsbr.18S0
altungjt erreich sRußlands
1850