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Vierter Band.
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Fünftes Buch: Bon der Februarrevolution bis zum Jahre 1868. H

Kreis- undProvinzial-ordnung

Kabinettsbefehl ein geringeres Unrecht sein würde als die Ablösung fidaler Grundlasten gegen Entschädigung", wie das Gesetz über dieVerwaltung herrlich-bäuerlichen Verhältnisse vom 2. März 1850 sie feststellte, UM-zur vollen Anwendung kam, so wurde doch über dem Suchen nachMitteln gegen den „verderblichen Geist des Umsturzes" der AusbauVerfassung gehemmt und die notwendigen Konsequenzen des konstitutionellSystems umgangen: die Gesetzesreformen der vorhergehenden Jahre würdaußer Wirkung gesetzt, die ständischen Privilegien wiederhergestellt, ,Willkür des Beamtentums und die hierarchische Macht der Kirche aneuen Grundlagen aufgerichtet. Wie in Hannover und Mecklenburg ^auch hier die feudale Partei, der kleine Grundadel, mit dem landläufigAusdruck „Junker" bezeichnet, in den Vordergrund des politischen Lebeund suchte im Anschluß an den Hos, an den höheren Osfizierstand fian die Gesinnungsgenossen in der Regierung und in den Beamtenkreudas preußische Staatsleben wieder in den Zustand des alten AbsolutisuNund des privilegierten Ständewesens zurückzuführen. .

Auf Grundlage eines umfassenden Organisationsgesetzes vom 11. März khatte man gesucht, „ein harmonisches Gesamtgefüge aller Kräfte der bverwaltung" von den Gemeinden bis zur höchsten Gewalt des Staates HMzu erzielen: man erließ eine Gemeindeordnung, welche alle persönlichen . -rinnerhalb der Gemeinde aufhob und die Gleichberechtigung aller GemeindebEfeststellte; aus den Gemeinden sollte mittelst Wahl die KreisversammM §mit einem Kreisausschuß hervorgehen, diesen wieder in jedem Regierungse^

ein Bezirksrat und endlich in jeder Provinz eine Provinzialvertretu ^

übergeordnet sein. Diese zweck- und zeitgemäße Organisation wurde auf Ander Ersten Kammer durch drei Ministerialverordnungen im Mai 1851Wirksamkeit gesetzt; die alte ständische Kreis- und Provinzialordnung mst .vorrechtigung der Rittergutsbesitzer wurde wiederhergestellt und drei versch^ .Städteordnungen für die einzelnen Teile der Monarchie geschaffen mit der Dteilung bei den Gemeindewahlen, mit einzelnen Befreiungen oder Bevorzugungin der Gemeindebesteuerung und mit großen Beschränkungen der städtischen OerMsame. Gerne hätte man auch die Gewerbefreiheit, welche eine Verordnung9. Februar 1849 durch Abgrenzung der verschiedenen Gewerbe und Aufstechgvon Gewerberäten zu beschränken gesucht hatte, um den unzufriedenenwerkerstand auf die Regierungsseite zu ziehen, durch eine Zunftordnung eck ^Indes die einleitenden Maßregeln scheiterten an dem Widerstand der Fabrik«"und Kaufleute und an der erwachenden besseren Einsicht des Handwerkerstan ^selbst: aller angewandten Bemühungen ungeachtet gelang es nicht, diewiederzubeleben. Auch in andern Gebieten der Gesetzgebung ließ fichStrafgesetz reaktionäre Tendenz leicht erkennen. In dem neuen Strafgesetzbuch14. April 1851 sind die harten Bestimmungen bemerkenswert, wodurch fi^nnur jedem Widerstand gegen die Staatsgewalt, jedem Vergehen gegen die ästliche Ordnung zu begegnen, sondern auch jede ein hochverräterisches A pnehmen vorbereitende Handlung zu verhindern bemüht war, sowie die ,tonischen Anschauungen" bei allen Verbrechen und Vergehen gegen diekeit der Ehe, gegen die Sittlichkeit, über Gotteslästerung u. dgl. m. Ein n^,Preßgesetz Preßgesetz vom 12. Mai 1851 mit einer dem Zensurzwang nahekomme'Präventivpolizei hielt die scharfen Federn in ehrerbietigen Schranken.dem führten die freiheitliche Presse und die Zeitschriften den Kampf "sweiter; unter ihnen namentlich das „Preußische Wochenblatt", die neugegrän ^„Preußischen Jahrbücher" und das berühmte, 1848 entstandene Witzblat, ^„Kladderadatsch", dessen kecke und scharfe Satire auch seinen hefiM^Gegnern wohl manchmal ein herzliches Lachen entlocken konnte. DieBeanr

Gewerbe-

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